§ 73 SchFG Übergangsbestimmungen

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2009 bis 31.12.9999
Paragraph 73, (1) Nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Bewilligungen gelten als solche im Sinne dieses Teiles. Sie sind jedoch erloschen, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie betreffenden Schiffahrtsanlagen vor dem Inkrafttreten dieses Teiles - aus welchen Gründen immer - mehr als drei Jahre nicht benützt worden sind oder
  2. 2.Ziffer 2die für solche Schiffahrtsanlagen erteilten Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erloschen sind.
  3. (1)Absatz einsNach früheren Rechtsvorschriften erteilte Bewilligungen gelten als solche im Sinne dieses Teiles. Sie sind jedoch erloschen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie betreffenden Schifffahrtsanlagen vor dem Inkrafttreten dieses Teiles – aus welchen Gründen immer – mehr als drei Jahre nicht benützt worden sind oder
    2. 2.Ziffer 2die für solche Schifffahrtsanlagen erteilten Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erloschen sind.
  4. (2)Absatz 2Die Behörde hat bei Schifffahrtsanlagen und Anlagen gemäß § 66, deren Bewilligungen gemäß Abs. 1 weitergelten, durch Bescheid jene Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit diese Anlagen den Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen entsprechen.Die Behörde hat bei Schifffahrtsanlagen und Anlagen gemäß Paragraph 66,, deren Bewilligungen gemäß Absatz eins, weitergelten, durch Bescheid jene Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit diese Anlagen den Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen entsprechen.
  5. (3)Absatz 3Eine bestehende Schifffahrtsanlage, die schon bis zum Inkrafttreten dieses Teiles unter Bedachtnahme auf die nach dem
  1. (2)Absatz 2Die Behörde hat bei Schiffahrtsanlagen und Anlagen gemäß § 66, deren Bewilligungen gemäß Abs. 1 weitergelten, durch Bescheid jene Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit diese Anlagen den Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen entsprechen.Die Behörde hat bei Schiffahrtsanlagen und Anlagen gemäß Paragraph 66,, deren Bewilligungen gemäß Absatz eins, weitergelten, durch Bescheid jene Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit diese Anlagen den Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen entsprechen.
  2. (3)Absatz 3Eine bestehende Schiffahrtsanlage, die schon bis zum Inkrafttreten dieses Teiles unter Bedachtnahme auf die nach dem

2. Teil erlassenen Beschränkungen von allen Fahrzeugen benützt werden konnte, gilt als öffentliche Schiffahrtsanlage. Auf solche Anlagen sind, sofern sie aus einer Zeit stammen, in der eine Bewilligung nicht erforderlich war, die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Bewilligungsinhabers der Eigentümer der Anlage tritt und die Betriebsvorschrift nachträglich zu erlassen ist.2. Teil erlassenen Beschränkungen von allen Fahrzeugen benützt werden konnte, gilt als öffentliche Schiffahrtsanlage. Auf solche Anlagen sind, sofern sie aus einer Zeit stammen, in der eine Bewilligung nicht erforderlich war, die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 54 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Bewilligungsinhabers der Eigentümer der Anlage tritt und die Betriebsvorschrift nachträglich zu erlassen ist.

Stand vor dem 25.03.2009

In Kraft vom 01.07.1997 bis 25.03.2009
Paragraph 73, (1) Nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Bewilligungen gelten als solche im Sinne dieses Teiles. Sie sind jedoch erloschen, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie betreffenden Schiffahrtsanlagen vor dem Inkrafttreten dieses Teiles - aus welchen Gründen immer - mehr als drei Jahre nicht benützt worden sind oder
  2. 2.Ziffer 2die für solche Schiffahrtsanlagen erteilten Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erloschen sind.
  3. (1)Absatz einsNach früheren Rechtsvorschriften erteilte Bewilligungen gelten als solche im Sinne dieses Teiles. Sie sind jedoch erloschen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie betreffenden Schifffahrtsanlagen vor dem Inkrafttreten dieses Teiles – aus welchen Gründen immer – mehr als drei Jahre nicht benützt worden sind oder
    2. 2.Ziffer 2die für solche Schifffahrtsanlagen erteilten Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erloschen sind.
  4. (2)Absatz 2Die Behörde hat bei Schifffahrtsanlagen und Anlagen gemäß § 66, deren Bewilligungen gemäß Abs. 1 weitergelten, durch Bescheid jene Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit diese Anlagen den Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen entsprechen.Die Behörde hat bei Schifffahrtsanlagen und Anlagen gemäß Paragraph 66,, deren Bewilligungen gemäß Absatz eins, weitergelten, durch Bescheid jene Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit diese Anlagen den Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen entsprechen.
  5. (3)Absatz 3Eine bestehende Schifffahrtsanlage, die schon bis zum Inkrafttreten dieses Teiles unter Bedachtnahme auf die nach dem
  1. (2)Absatz 2Die Behörde hat bei Schiffahrtsanlagen und Anlagen gemäß § 66, deren Bewilligungen gemäß Abs. 1 weitergelten, durch Bescheid jene Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit diese Anlagen den Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen entsprechen.Die Behörde hat bei Schiffahrtsanlagen und Anlagen gemäß Paragraph 66,, deren Bewilligungen gemäß Absatz eins, weitergelten, durch Bescheid jene Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit diese Anlagen den Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen entsprechen.
  2. (3)Absatz 3Eine bestehende Schiffahrtsanlage, die schon bis zum Inkrafttreten dieses Teiles unter Bedachtnahme auf die nach dem

2. Teil erlassenen Beschränkungen von allen Fahrzeugen benützt werden konnte, gilt als öffentliche Schiffahrtsanlage. Auf solche Anlagen sind, sofern sie aus einer Zeit stammen, in der eine Bewilligung nicht erforderlich war, die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Bewilligungsinhabers der Eigentümer der Anlage tritt und die Betriebsvorschrift nachträglich zu erlassen ist.2. Teil erlassenen Beschränkungen von allen Fahrzeugen benützt werden konnte, gilt als öffentliche Schiffahrtsanlage. Auf solche Anlagen sind, sofern sie aus einer Zeit stammen, in der eine Bewilligung nicht erforderlich war, die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 54 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Bewilligungsinhabers der Eigentümer der Anlage tritt und die Betriebsvorschrift nachträglich zu erlassen ist.

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