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2. Teil erlassenen Beschränkungen von allen Fahrzeugen benützt werden konnte, gilt als öffentliche Schiffahrtsanlage. Auf solche Anlagen sind, sofern sie aus einer Zeit stammen, in der eine Bewilligung nicht erforderlich war, die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Bewilligungsinhabers der Eigentümer der Anlage tritt und die Betriebsvorschrift nachträglich zu erlassen ist.2. Teil erlassenen Beschränkungen von allen Fahrzeugen benützt werden konnte, gilt als öffentliche Schiffahrtsanlage. Auf solche Anlagen sind, sofern sie aus einer Zeit stammen, in der eine Bewilligung nicht erforderlich war, die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 54 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Bewilligungsinhabers der Eigentümer der Anlage tritt und die Betriebsvorschrift nachträglich zu erlassen ist.
2. Teil erlassenen Beschränkungen von allen Fahrzeugen benützt werden konnte, gilt als öffentliche Schiffahrtsanlage. Auf solche Anlagen sind, sofern sie aus einer Zeit stammen, in der eine Bewilligung nicht erforderlich war, die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Bewilligungsinhabers der Eigentümer der Anlage tritt und die Betriebsvorschrift nachträglich zu erlassen ist.2. Teil erlassenen Beschränkungen von allen Fahrzeugen benützt werden konnte, gilt als öffentliche Schiffahrtsanlage. Auf solche Anlagen sind, sofern sie aus einer Zeit stammen, in der eine Bewilligung nicht erforderlich war, die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 54 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Bewilligungsinhabers der Eigentümer der Anlage tritt und die Betriebsvorschrift nachträglich zu erlassen ist.