§ 42 SchFG Strafbestimmungen

SchFG - Schifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsWer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, werEine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer
    1. 1.Ziffer einsals Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne nach Zahl und Befähigung ausreichende Besatzung einsetzt (§ 5 Abs. 1);als Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne nach Zahl und Befähigung ausreichende Besatzung einsetzt (Paragraph 5, Absatz eins,);
    2. 2.Ziffer 2als Schiffsführer ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne entsprechende Befähigung führt (§ 5 Abs. 2 bis 2d und § 6 Abs. 1); der Versuch ist strafbar;als Schiffsführer ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne entsprechende Befähigung führt (Paragraph 5, Absatz 2, bis 2d und Paragraph 6, Absatz eins,); der Versuch ist strafbar;
    3. 2a.Ziffer 2 aals Mitglied der diensthabenden Besatzung oder sonstige Person an Bord, die vorübergehend an der Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Verbandes beteiligt ist, ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung eine im Zusammenhang mit der Schiffsführung stehende Tätigkeit ausführt (§ 6 Abs. 1); der Versuch ist strafbar;als Mitglied der diensthabenden Besatzung oder sonstige Person an Bord, die vorübergehend an der Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Verbandes beteiligt ist, ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung eine im Zusammenhang mit der Schiffsführung stehende Tätigkeit ausführt (Paragraph 6, Absatz eins,); der Versuch ist strafbar;
    4. 3.Ziffer 3bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (§ 6 Abs. 5);bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 6, sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (Paragraph 6, Absatz 5,);
    5. 4.Ziffer 4als Schiffsführer nicht für die sichere Durchführung des Schiffsbetriebes und die Aufrechterhaltung der Ordnung auf seinem Fahrzeug sorgt (§ 5 Abs. 3);als Schiffsführer nicht für die sichere Durchführung des Schiffsbetriebes und die Aufrechterhaltung der Ordnung auf seinem Fahrzeug sorgt (Paragraph 5, Absatz 3,);
    6. 5.Ziffer 5als Schiffsführer nicht dafür sorgt, daß die Bestimmungen dieses Teiles und der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen von der Besatzung und allen übrigen Personen an Bord befolgt werden (§ 5 Abs. 4);als Schiffsführer nicht dafür sorgt, daß die Bestimmungen dieses Teiles und der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen von der Besatzung und allen übrigen Personen an Bord befolgt werden (Paragraph 5, Absatz 4,);
    7. 6.Ziffer 6als Mitglied der Besatzung die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt, zur Einhaltung der Vorschriften nicht beiträgt oder seine Aufgaben nicht vorschriftsgemäß erfüllt (§ 5 Abs. 5);als Mitglied der Besatzung die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt, zur Einhaltung der Vorschriften nicht beiträgt oder seine Aufgaben nicht vorschriftsgemäß erfüllt (Paragraph 5, Absatz 5,);
    8. 7.Ziffer 7als Fahrgast oder sonstige Person an Bord die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt (§ 5 Abs. 6);als Fahrgast oder sonstige Person an Bord die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt (Paragraph 5, Absatz 6,);
    9. 8.Ziffer 8die gemäß § 5 Abs. 8 verlangte Auskunft nicht erteilt oder dazu erforderliche Aufzeichnungen nicht führt;die gemäß Paragraph 5, Absatz 8, verlangte Auskunft nicht erteilt oder dazu erforderliche Aufzeichnungen nicht führt;
    10. 9.Ziffer 9als Schiffsführer oder als Person, unter deren Obhut eine schwimmende Anlage gestellt ist, gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht verstößt (§ 7);als Schiffsführer oder als Person, unter deren Obhut eine schwimmende Anlage gestellt ist, gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht verstößt (Paragraph 7,);
    11. 10.Ziffer 10als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer eines Fahrzeuges nicht dafür sorgt, daß das Fahrzeug mit Schiffsurkunden und soweit erforderlich mit Frachtpapieren versehen ist (§ 9);als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer eines Fahrzeuges nicht dafür sorgt, daß das Fahrzeug mit Schiffsurkunden und soweit erforderlich mit Frachtpapieren versehen ist (Paragraph 9,);
    12. 11.Ziffer 11als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer ein Fahrzeug ohne Kennzeichnung einsetzt oder führt (§ 11);als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer ein Fahrzeug ohne Kennzeichnung einsetzt oder führt (Paragraph 11,);
    13. 12.Ziffer 12eine Veranstaltung ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einer Veranstaltung die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (§ 18);eine Veranstaltung ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einer Veranstaltung die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (Paragraph 18,);
    14. 13.Ziffer 13auf Wasserstraßen einen Sondertransport ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einem Sondertransport die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (§ 19);auf Wasserstraßen einen Sondertransport ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einem Sondertransport die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (Paragraph 19,);
    15. 14.Ziffer 14als Schiffsführer die bevorrechtigten Fahrzeugen zuerkannte Berechtigung nicht beachtet (§ 20 Abs. 1);als Schiffsführer die bevorrechtigten Fahrzeugen zuerkannte Berechtigung nicht beachtet (Paragraph 20, Absatz eins,);
    16. 15.Ziffer 15als Schiffsführer die ihm aufgetragenen Maßnahmen gegenüber schutzbedürftigen Fahrzeugen nicht trifft (§ 21 Abs. 2);als Schiffsführer die ihm aufgetragenen Maßnahmen gegenüber schutzbedürftigen Fahrzeugen nicht trifft (Paragraph 21, Absatz 2,);
    17. 16.Ziffer 16Schifffahrtszeichen beschädigt, unbefugt anbringt, entfernt oder verdeckt, ihre Lage oder Bedeutung verändert oder an ihnen Beschriftungen, bildliche Darstellungen oder ähnliches anbringt (§ 27 Abs. 1);Schifffahrtszeichen beschädigt, unbefugt anbringt, entfernt oder verdeckt, ihre Lage oder Bedeutung verändert oder an ihnen Beschriftungen, bildliche Darstellungen oder ähnliches anbringt (Paragraph 27, Absatz eins,);
    18. 16a.Ziffer 16 aals Verfügungsberechtigter die Ausrüstungspflichten der nach § 24 erlassenen Verordnungen nicht erfüllt;als Verfügungsberechtigter die Ausrüstungspflichten der nach Paragraph 24, erlassenen Verordnungen nicht erfüllt;
    19. 16b.Ziffer 16 bals Schiffsführer die Meldepflichten der nach § 24 erlassenen Verordnungen nicht erfüllt;als Schiffsführer die Meldepflichten der nach Paragraph 24, erlassenen Verordnungen nicht erfüllt;
    20. 16c.Ziffer 16 cals Schiffsführer wiederholt die Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 12 nicht erfüllt;als Schiffsführer wiederholt die Verpflichtung gemäß Paragraph 24, Absatz 12, nicht erfüllt;
    21. 17.Ziffer 17auf in der Nähe von Wasserstraßen befindlichen Grundstücken bewegliche oder unbewegliche Sachen so errichtet, anbringt, aufstellt oder lagert, daß die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schifffahrt oder die Durchführung von Wasserbauten beeinträchtigt werden (§ 28 Abs. 1);auf in der Nähe von Wasserstraßen befindlichen Grundstücken bewegliche oder unbewegliche Sachen so errichtet, anbringt, aufstellt oder lagert, daß die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schifffahrt oder die Durchführung von Wasserbauten beeinträchtigt werden (Paragraph 28, Absatz eins,);
    22. 18.Ziffer 18der Verpflichtung des § 28 Abs. 2, eine bewegliche oder unbewegliche Sache zu verlagern oder ihre Beschaffenheit zu verändern oder sie zu beseitigen, nicht nachkommt;der Verpflichtung des Paragraph 28, Absatz 2,, eine bewegliche oder unbewegliche Sache zu verlagern oder ihre Beschaffenheit zu verändern oder sie zu beseitigen, nicht nachkommt;
    23. 19.Ziffer 19als Verfügungsberechtigter eines Ufergrundstückes dieses den im § 30 Abs. 3 genannten Organen nicht zugänglich macht;als Verfügungsberechtigter eines Ufergrundstückes dieses den im Paragraph 30, Absatz 3, genannten Organen nicht zugänglich macht;
    24. 20.Ziffer 20als Schiffsführer auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, eine Havarie nicht umgehend dem nächsten erreichbaren Organ der Schifffahrtsaufsicht meldet (§ 31 Abs. 1);als Schiffsführer auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, eine Havarie nicht umgehend dem nächsten erreichbaren Organ der Schifffahrtsaufsicht meldet (Paragraph 31, Absatz eins,);
    25. 21.Ziffer 21als Schiffsführer auf anderen Gewässern eine Havarie nicht umgehend der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle meldet (§ 31 Abs. 2);als Schiffsführer auf anderen Gewässern eine Havarie nicht umgehend der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle meldet (Paragraph 31, Absatz 2,);
    26. 21a.Ziffer 21 aals Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter über an einer Havarie beteiligte Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen die Durchführung der Untersuchung mutwillig verzögert (§ 31 Abs. 5);als Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter über an einer Havarie beteiligte Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen die Durchführung der Untersuchung mutwillig verzögert (Paragraph 31, Absatz 5,);
    27. 22.Ziffer 22als Verfügungsberechtigter über im Bereich eines öffentlichen Hafens oder einer öffentlichen Lände an einer Wasserstraße gelegene Umschlageinrichtungen, Gerätschaften, Magazine, Lagerplätze und ähnliche Einrichtungen keine Vereinbarungen über deren Benützung für Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die in den Hafen einlaufen, abschließt (§ 34 Abs. 3 und 4);als Verfügungsberechtigter über im Bereich eines öffentlichen Hafens oder einer öffentlichen Lände an einer Wasserstraße gelegene Umschlageinrichtungen, Gerätschaften, Magazine, Lagerplätze und ähnliche Einrichtungen keine Vereinbarungen über deren Benützung für Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die in den Hafen einlaufen, abschließt (Paragraph 34, Absatz 3 und 4);
    28. 23.Ziffer 23die gemäß § 36 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen über die Benützung der Treppelwege nicht einhält;die gemäß Paragraph 36, Absatz 2, erlassenen Bestimmungen über die Benützung der Treppelwege nicht einhält;
    29. 24.Ziffer 24gegen Anordnungen von im § 38 Abs. 2 sowie 6 bis 10 genannten Organen, Hafenmeistern (§ 40) oder betrauten Personen (§ 41) verstößt.gegen Anordnungen von im Paragraph 38, Absatz 2, sowie 6 bis 10 genannten Organen, Hafenmeistern (Paragraph 40,) oder betrauten Personen (Paragraph 41,) verstößt.
  3. (3)Absatz 3Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist abweichend von Abs. 1 mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis zu 50 870 Euro zu bestrafen, werWenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist abweichend von Absatz eins, mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis zu 50 870 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsgegen die Vorschriften der auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 2 bis 4 erlassenen Verordnungen verstößt,gegen die Vorschriften der auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 erlassenen Verordnungen verstößt,
    2. 2.Ziffer 2gegen die Vorschriften der auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 5 und 6 erlassenen Verordnungen über die Beförderungsart, das Zusammenladen, die Handhabung und Verstauung und das Reinigen und Entgiften verstößt,gegen die Vorschriften der auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 erlassenen Verordnungen über die Beförderungsart, das Zusammenladen, die Handhabung und Verstauung und das Reinigen und Entgiften verstößt,
    3. 3.Ziffer 3Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet, deren Verwendung gemäß den Vorschriften der auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 7 erlassenen Verordnungen nicht zulässig ist,Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet, deren Verwendung gemäß den Vorschriften der auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 7, erlassenen Verordnungen nicht zulässig ist,
    4. 4.Ziffer 4gegen die Vorschriften des § 12 Abs. 2 verstößt,gegen die Vorschriften des Paragraph 12, Absatz 2, verstößt,
    5. 5.Ziffer 5als Schiffsführer gefährliche Güter ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne entsprechende Befähigung befördert (§§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1) oderals Schiffsführer gefährliche Güter ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne entsprechende Befähigung befördert (Paragraphen 5, Absatz 2 und 6 Absatz eins,) oder
    6. 6.Ziffer 6als Schiffsführer beim Transport gefährlicher Güter bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (§ 6 Abs. 2 und 4).als Schiffsführer beim Transport gefährlicher Güter bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 6, sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (Paragraph 6, Absatz 2 und 4).
  4. (4)Absatz 4Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, mit Organstrafverfügungen gemäß § 50 Abs. 1 VStG Geldstrafen einzuheben oder gemäß § 50 Abs. 2 VStG an Stelle der Einhebung eines Geldbetrages einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg dem Täter zu übergeben oder, wenn dieser am Tatort nicht anwesend ist, zu hinterlassen. Die Ermächtigung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in den Dienstausweis einzutragen; eine Urkunde gemäß § 50 Abs. 3 VStG ist nicht erforderlich. Der Dienstausweis ist auf Verlangen des Beanstandeten vorzuweisen.Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, mit Organstrafverfügungen gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VStG Geldstrafen einzuheben oder gemäß Paragraph 50, Absatz 2, VStG an Stelle der Einhebung eines Geldbetrages einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg dem Täter zu übergeben oder, wenn dieser am Tatort nicht anwesend ist, zu hinterlassen. Die Ermächtigung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in den Dienstausweis einzutragen; eine Urkunde gemäß Paragraph 50, Absatz 3, VStG ist nicht erforderlich. Der Dienstausweis ist auf Verlangen des Beanstandeten vorzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Der für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie gemäß §§ 72, 97, 114 und 138 dieses Bundesgesetzes durch Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag sowie einheitliche Strafbeträge für bestimmte Verwaltungsübertretungen sind durch Verordnung festzulegen.Der für Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins und 2 sowie gemäß Paragraphen 72,, 97, 114 und 138 dieses Bundesgesetzes durch Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag sowie einheitliche Strafbeträge für bestimmte Verwaltungsübertretungen sind durch Verordnung festzulegen.
  6. (6)Absatz 6Die durch Organstrafverfügung eingehobenen Geldbeträge fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Amtsaufwand der für schifffahrtspolizeiliche Aufgaben zuständigen Behörde (§ 37 Abs. 1) zu tragen hat.Die durch Organstrafverfügung eingehobenen Geldbeträge fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Amtsaufwand der für schifffahrtspolizeiliche Aufgaben zuständigen Behörde (Paragraph 37, Absatz eins,) zu tragen hat.
In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
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