§ 44 SchFG

SchFG - Schifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Schifferausweise gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter; eine Verlängerung ist unzulässig.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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