(1) Die Errichtung einer neuen Schifffahrtsanlage, die Wiederverwendung einer früheren Schifffahrtsanlage nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung sowie die wesentliche Änderung einer bestehenden Schifffahrtsanlage bedürfen einer Bewilligung.
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für Sportanlagen an oder auf anderen Gewässern als Wasserstraßen sowie für Anlagen gemäß § 56; für die genannten Sportanlagen gelten jedoch die Bestimmungen der §§ 52 Abs. 3 (Überprüfung von Amts wegen) und 53 Abs. 2 sowie die gemäß § 58 Abs. 12 erlassenen Vorschriften über Bauart, Mindestmaße, Festigkeit, Ausgestaltung und Einrichtung, Kennzeichnung, Betrieb und Benützung von Schifffahrtsanlagen.
(3) Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Anlage, auch wenn damit eine Verbesserung vorhandener Einrichtungen verbunden ist, gelten nicht als wesentliche Änderung.
(4) Ohne Bewilligung errichtete Schifffahrtsanlagen oder Anlagen gemäß § 66 sind unbeschadet der Bestimmung des § 72 Abs. 2 Z 1 zu entfernen; die Kosten der Entfernung sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen.
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