Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Errichtung einer neuen Schifffahrtsanlage, die Wiederverwendung einer früheren Schifffahrtsanlage nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung sowie die wesentliche Änderung einer bestehenden Schifffahrtsanlage bedürfen einer Bewilligung.
(2)Absatz 2Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für Sportanlagen an oder auf anderen Gewässern als Wasserstraßen sowie für Anlagen gemäß § 56; für die genannten Sportanlagen gelten jedoch die Bestimmungen der §§ 52 Abs. 3 (Überprüfung von Amts wegen) und 53 Abs. 2 sowie die gemäß § 58 Abs. 12 erlassenen Vorschriften über Bauart, Mindestmaße, Festigkeit, Ausgestaltung und Einrichtung, Kennzeichnung, Betrieb und Benützung von Schifffahrtsanlagen.Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich für Sportanlagen an oder auf anderen Gewässern als Wasserstraßen sowie für Anlagen gemäß Paragraph 56 ;, für die genannten Sportanlagen gelten jedoch die Bestimmungen der Paragraphen 52, Absatz 3, (Überprüfung von Amts wegen) und 53 Absatz 2, sowie die gemäß Paragraph 58, Absatz 12, erlassenen Vorschriften über Bauart, Mindestmaße, Festigkeit, Ausgestaltung und Einrichtung, Kennzeichnung, Betrieb und Benützung von Schifffahrtsanlagen.
(3)Absatz 3Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Anlage, auch wenn damit eine Verbesserung vorhandener Einrichtungen verbunden ist, gelten nicht als wesentliche Änderung.
(4)Absatz 4Ohne Bewilligung errichtete Schifffahrtsanlagen oder Anlagen gemäß § 66 sind unbeschadet der Bestimmung des § 72 Abs. 2 Z 1 zu entfernen; die Kosten der Entfernung sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen.Ohne Bewilligung errichtete Schifffahrtsanlagen oder Anlagen gemäß Paragraph 66, sind unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer eins, zu entfernen; die Kosten der Entfernung sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen.
In Kraft seit 26.03.2009 bis 31.12.9999
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