§ 32 SchFG

SchFG - Schifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

Öffentliche Häfen dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern, nicht öffentliche Häfen (Privathäfen) entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen benützt werden.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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