Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Öffentliche Häfen dürfen von allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern, nicht öffentliche Häfen (Privathäfen) entsprechend der Entscheidung der darüber Verfügungsberechtigten unter Beachtung der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen benützt werden.
In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 32 SchFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 SchFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 32 SchFG