§ 50 SchFG Geltungsdauer der Bewilligung

SchFG - Schifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Bewilligung kann unbefristet oder befristet erteilt werden; bei einer Befristung ist auf eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erteilte Bewilligung Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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