Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsWenn es in einem öffentlichen Hafen die Sicherheit, Flüssigkeit und Ordnung der Schifffahrt, der besondere Umfang des Schiffsverkehrs oder die Vermeidung von Verunreinigungen der Gewässer durch die Schifffahrt erfordern, kann zur Entlastung der in § 38 Abs. 2 genannten Organe durch Verordnung bestimmt werden, daß geeignete Bedienstete der die Verwaltung des Hafens ausübenden Stelle mit der Überwachung der für die Schifffahrt im Bereich des Hafens geltenden Verwaltungsvorschriften betraut werden und Anordnungen gemäß § 38 Abs. 3 erteilen können (Hafenmeister).Wenn es in einem öffentlichen Hafen die Sicherheit, Flüssigkeit und Ordnung der Schifffahrt, der besondere Umfang des Schiffsverkehrs oder die Vermeidung von Verunreinigungen der Gewässer durch die Schifffahrt erfordern, kann zur Entlastung der in Paragraph 38, Absatz 2, genannten Organe durch Verordnung bestimmt werden, daß geeignete Bedienstete der die Verwaltung des Hafens ausübenden Stelle mit der Überwachung der für die Schifffahrt im Bereich des Hafens geltenden Verwaltungsvorschriften betraut werden und Anordnungen gemäß Paragraph 38, Absatz 3, erteilen können (Hafenmeister).
(2)Absatz 2Hafenmeister sind Hilfsorgane der in § 38 Abs. 2 genannten Organe und in Ausübung ihrer schifffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisungen gebunden.Hafenmeister sind Hilfsorgane der in Paragraph 38, Absatz 2, genannten Organe und in Ausübung ihrer schifffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisungen gebunden.
(3)Absatz 3Hafenmeister können nur Personen sein, die
1.Ziffer einsStaatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (EWR-Staatsangehöriger);
2.Ziffer 2die erforderliche geistige und körperliche Eignung (§ 124 Abs. 2 Z 2) und die persönliche Verläßlichkeit (§ 124 Abs. 2 Z 3) besitzen;die erforderliche geistige und körperliche Eignung (Paragraph 124, Absatz 2, Ziffer 2,) und die persönliche Verläßlichkeit (Paragraph 124, Absatz 2, Ziffer 3,) besitzen;
3.Ziffer 3mit den die Schifffahrt und die Reinhaltung der Gewässer betreffenden Verwaltungsvorschriften, soweit sie für die Ausübung ihres Dienstes in Betracht kommen, vertraut sind und dies durch eine Prüfung nachgewiesen haben;
4.Ziffer 4Inhaber eines Befähigungsausweises gemäß § 119 Abs. 2, der zur selbständigen Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m berechtigt, für das betreffende Gewässer, an dem der Hafen liegt, sind.Inhaber eines Befähigungsausweises gemäß Paragraph 119, Absatz 2,, der zur selbständigen Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m berechtigt, für das betreffende Gewässer, an dem der Hafen liegt, sind.
(4)Absatz 4Hafenmeister sind von der Behörde zu prüfen (Abs. 3 Z 3), nach bestandener Prüfung zu bestellen, auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu versehen.Hafenmeister sind von der Behörde zu prüfen (Absatz 3, Ziffer 3,), nach bestandener Prüfung zu bestellen, auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zu versehen.
(5)Absatz 5Durch Verordnung sind Vorschriften über die Überprüfung der Voraussetzungen des Abs. 3, die Bestellung und Abberufung, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen zu erlassen.Durch Verordnung sind Vorschriften über die Überprüfung der Voraussetzungen des Absatz 3,, die Bestellung und Abberufung, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen zu erlassen.
In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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