Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Behörde hat im Bewilligungsbescheid angemessene Fristen für Baubeginn und Bauvollendung kalendermäßig festzusetzen; erforderlichenfalls können Teilfristen für wesentliche Anlagenteile bestimmt werden.
(2)Absatz 2Der Bewilligungsinhaber hat der Behörde Baubeginn und Bauvollendung anzuzeigen.
(3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 ist im Bewilligungsbescheid für eine Sportanlage nur eine angemessene Frist für die Bauvollendung festzusetzen; abweichend von Abs. 2 ist vom Bewilligungsinhaber diesfalls nur die Bauvollendung anzuzeigen.Abweichend von Absatz eins, ist im Bewilligungsbescheid für eine Sportanlage nur eine angemessene Frist für die Bauvollendung festzusetzen; abweichend von Absatz 2, ist vom Bewilligungsinhaber diesfalls nur die Bauvollendung anzuzeigen.
(4)Absatz 4Fristverlängerungen sind zulässig, wenn vor Ablauf der Frist unter Angabe berücksichtigungswürdiger Gründe darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich.
In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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