§ 51 SchFG

SchFG - Schifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Behörde hat im Bewilligungsbescheid angemessene Fristen für Baubeginn und Bauvollendung kalendermäßig festzusetzen; erforderlichenfalls können Teilfristen für wesentliche Anlagenteile bestimmt werden.

(2) Der Bewilligungsinhaber hat der Behörde Baubeginn und Bauvollendung anzuzeigen.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist im Bewilligungsbescheid für eine Sportanlage nur eine angemessene Frist für die Bauvollendung festzusetzen; abweichend von Abs. 2 ist vom Bewilligungsinhaber diesfalls nur die Bauvollendung anzuzeigen.

(4) Fristverlängerungen sind zulässig, wenn vor Ablauf der Frist unter Angabe berücksichtigungswürdiger Gründe darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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