Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsAusländische Schifffahrtsunternehmen, deren Fahrzeuge auf österreichischen Wasserstraßen regelmäßig verkehren, können dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen bevollmächtigten Vertreter mit dem Wohnsitz im Inland nennen, der als Vertreter im Sinne des § 10 AVG oder als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, gilt. Jeder Wechsel des Bevollmächtigten ist bekanntzugeben; für den Fall der vorübergehenden Abwesenheit des Bevollmächtigten hat dieser für einen Vertreter zu sorgen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Namen und Anschrift des Bevollmächtigten den nachgeordneten Behörden bekanntzugeben. Darüber hinaus kann einem ausländischen Schifffahrtsunternehmen im Wege des Schiffsführers eines Fahrzeuges des Unternehmens wirksam zugestellt werden.Ausländische Schifffahrtsunternehmen, deren Fahrzeuge auf österreichischen Wasserstraßen regelmäßig verkehren, können dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen bevollmächtigten Vertreter mit dem Wohnsitz im Inland nennen, der als Vertreter im Sinne des Paragraph 10, AVG oder als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des Paragraph 9, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, gilt. Jeder Wechsel des Bevollmächtigten ist bekanntzugeben; für den Fall der vorübergehenden Abwesenheit des Bevollmächtigten hat dieser für einen Vertreter zu sorgen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Namen und Anschrift des Bevollmächtigten den nachgeordneten Behörden bekanntzugeben. Darüber hinaus kann einem ausländischen Schifffahrtsunternehmen im Wege des Schiffsführers eines Fahrzeuges des Unternehmens wirksam zugestellt werden.
(2)Absatz 2Wurde gegen ein Besatzungsmitglied eines ausländischen Schifffahrtsunternehmens ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 eingeleitet, so ist die in Abs. 1 genannte Person als Vertreter im Sinne des § 10 AVG bzw. als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes anzusehen. Jeder Schiffsführer eines Fahrzeuges des Unternehmens gilt als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes.Wurde gegen ein Besatzungsmitglied eines ausländischen Schifffahrtsunternehmens ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 42, eingeleitet, so ist die in Absatz eins, genannte Person als Vertreter im Sinne des Paragraph 10, AVG bzw. als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des Paragraph 9, des Zustellgesetzes anzusehen. Jeder Schiffsführer eines Fahrzeuges des Unternehmens gilt als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des Paragraph 9, des Zustellgesetzes.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn ein ausländisches Schifffahrtsunternehmen (Abs. 1) oder ein Besatzungsmitglied (Abs. 2) im Einzelfall eine andere Person mit dem Wohnsitz im Inland als Vertreter im Sinne des § 10 AVG oder als Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes bevollmächtigt.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten nicht, wenn ein ausländisches Schifffahrtsunternehmen (Absatz eins,) oder ein Besatzungsmitglied (Absatz 2,) im Einzelfall eine andere Person mit dem Wohnsitz im Inland als Vertreter im Sinne des Paragraph 10, AVG oder als Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des Paragraph 9, des Zustellgesetzes bevollmächtigt.
(4)Absatz 4Soweit es in zwischenstaatlichen Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit vorgesehen ist, kann die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen Besatzungsmitglieder ausländischer Fahrzeuge, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, der zuständigen ausländischen Behörde unter Überlassung des Erhebungsmaterials abgetreten werden. Tritt auf Grund einer solchen Vereinbarung eine ausländische Behörde die Anzeige gegen ein Besatzungsmitglied, das den Hauptwohnsitz in Österreich hat, wegen einer im Ausland begangenen Übertretung gegen die die Schifffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften ab, so ist das Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen, als ob die Übertretung im Inland begangen worden wäre.
In Kraft seit 26.03.2009 bis 31.12.9999
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