§ 41 SchFG

SchFG - Schifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Zur Entlastung der in § 38 Abs. 2 genannten Organe können im Einzelfall und befristet andere Personen mit bestimmten Aufgaben der Verkehrsregelung bzw. -überwachung betraut werden, insbesondere der

1.

Regelung der Schifffahrt und des Fahrgastverkehrs auf Anlegestellen der gewerbsmäßigen Fahrgastschifffahrt sowie auf Fähren und deren Anlegestellen;

2.

Regelung der Schifffahrt bei Brücken, Schleusen und Wehren;

3.

Bedienung von Signalstellen oder Besetzung von Melde- oder Warnposten;

4.

Aufrechterhaltung der Ordnung bei Veranstaltungen;

5.

Regelung der Schifffahrt in Privathäfen;

6.

Überwachung des Raftings.

(2) Die betrauten Personen müssen für ihre Aufgaben geistig und körperlich geeignet sein und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Sie sind von der Behörde mit einem Ausweis, aus dem ihre Aufgabe hervorgeht, zu versehen und mit einer weißen Armbinde, die einen weißen Rhombus mit blauem Rand zeigt, kenntlich zu machen. Den von betrauten Personen in Ausübung ihrer Aufgaben erteilten Anordnungen ist Folge zu leisten.

(3) Betraute Personen sind Hilfsorgane der in § 38 Abs. 2 genannten Organe und in Ausübung ihrer schifffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisungen gebunden.

In Kraft seit 26.03.2009 bis 31.12.9999
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