Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsDie Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau und die Kosten der Regelung der Schifffahrt, die im Zuge der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung einer Schifffahrtsanlage oder einer sonstigen Anlage oder der Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer erforderlich ist, sind vom Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung zu tragen.
(2)Absatz 2Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Kostentragung gemäß Abs. 1 zu erlassen, insbesondere über Art und Umfang der zu tragenden Kosten, den Zeitpunkt der Fälligkeit und die Form der Kostentragung.Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Kostentragung gemäß Absatz eins, zu erlassen, insbesondere über Art und Umfang der zu tragenden Kosten, den Zeitpunkt der Fälligkeit und die Form der Kostentragung.
In Kraft seit 26.03.2009 bis 31.12.9999
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