§ 37 SchFG

SchFG - Schifffahrtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind:

1.

der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende;

2.

die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Z 1 fallenden Gewässer sowie für Verwaltungsstrafverfahren.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)

(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, sofern in Abs. 5 nicht anderes bestimmt ist.

(4) Erstreckt sich eine bewilligungspflichtige Veranstaltung über den Zuständigkeitsbereich von zwei oder mehr Bezirksverwaltungsbehörden, so ist zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 18 Abs. 1 diejenige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Veranstaltung beginnt; das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden ist herzustellen.

(5) Soweit es sich nicht um Wasserstraßen oder um Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer handelt, ist für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 17 Abs. 2 und 4 sowie von Verordnungen gemäß § 16 Abs. 2, deren Inhalt sich durch Schifffahrtszeichen ausdrücken läßt, der Landeshauptmann, für die Erlassung derartiger Verordnungen auf dem Neusiedlersee der Landeshauptmann von Burgenland zuständig.

(6) Für Betrauungen gemäß § 41 Abs. 1 Z 6 ist der Landeshauptmann zuständig.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 37 SchFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 SchFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 37 SchFG


Entscheidungen zu § 37 Abs. 2 SchFG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 37 SchFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 37 SchFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SchFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 36 SchFG
§ 38 SchFG