Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsBehörden im Sinne dieses Teiles sind:
1.Ziffer einsder Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende;
2.Ziffer 2die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Z 1 fallenden Gewässer sowie für Verwaltungsstrafverfahren.die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Ziffer eins, fallenden Gewässer sowie für Verwaltungsstrafverfahren.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,)
(3)Absatz 3Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, sofern in Abs. 5 nicht anderes bestimmt ist.Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, sofern in Absatz 5, nicht anderes bestimmt ist.
(4)Absatz 4Erstreckt sich eine bewilligungspflichtige Veranstaltung über den Zuständigkeitsbereich von zwei oder mehr Bezirksverwaltungsbehörden, so ist zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 18 Abs. 1 diejenige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Veranstaltung beginnt; das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden ist herzustellen.Erstreckt sich eine bewilligungspflichtige Veranstaltung über den Zuständigkeitsbereich von zwei oder mehr Bezirksverwaltungsbehörden, so ist zur Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, diejenige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Veranstaltung beginnt; das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden ist herzustellen.
(5)Absatz 5Soweit es sich nicht um Wasserstraßen oder um Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer handelt, ist für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 17 Abs. 2 und 4 sowie von Verordnungen gemäß § 16 Abs. 2, deren Inhalt sich durch Schifffahrtszeichen ausdrücken läßt, der Landeshauptmann, für die Erlassung derartiger Verordnungen auf dem Neusiedlersee der Landeshauptmann von Burgenland zuständig.Soweit es sich nicht um Wasserstraßen oder um Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer handelt, ist für die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und 4 sowie von Verordnungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2,, deren Inhalt sich durch Schifffahrtszeichen ausdrücken läßt, der Landeshauptmann, für die Erlassung derartiger Verordnungen auf dem Neusiedlersee der Landeshauptmann von Burgenland zuständig.
(6)Absatz 6Für Betrauungen gemäß § 41 Abs. 1 Z 6 ist der Landeshauptmann zuständig.Für Betrauungen gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 6, ist der Landeshauptmann zuständig.
In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 37 SchFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 SchFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 37 SchFG