(1) Im Notfall ist es gestattet, an jeder Stelle des Ufers mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern zu landen und Fahrgäste, Besatzung, sonst an Bord befindliche Personen, Ladung und Ausrüstung oder nötigenfalls das Fahrzeug oder den Schwimmkörper selbst bis zur möglichen Weiterbeförderung auf das Ufer zu setzen und die Ufergrundstücke sowie die diesen benachbarten Grundstücke zu Hilfeleistungs-, Rettungs- oder Bergungszwecken – auch von der Landseite her – zu benützen.
(2) Entsteht durch das Landen gemäß Abs. 1 einem Verfügungsberechtigten eines Grundstückes ein vermögensrechtlicher Nachteil, so hat ihn der Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges oder Schwimmkörpers zu entschädigen. Entschädigungsansprüche sind beim Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges bzw. Schwimmkörpers geltend zu machen; im übrigen gelten die Bestimmungen des § 28 Abs. 3.
(3) Die über Ufergrundstücke und Schifffahrtsanlagen Verfügungsberechtigten haben das Begehen von Ufergrundstücken, Dämmen und Schifffahrtsanlagen sowie das Befahren von Wegen auf Ufergrundstücken mit Kraftfahrzeugen durch Organe der Schifffahrtsaufsicht oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Schifffahrtsbehörde, der Wasserbauverwaltung oder der Zollverwaltung sowie das Landen von Fahrzeugen, die Zwecken dieser Organe dienen, an jeder beliebigen Stelle des Ufers und der Schifffahrtsanlage ohne Anspruch auf Entgelt im zeitlich und räumlich für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben unbedingt notwendigen Ausmaß zu dulden und diesen Organen erforderlichenfalls Ufergrundstücke sowie darauf befindliche Wege, Dämme und Schifffahrtsanlagen zugänglich zu machen.
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