§ 39 SchFG Kosten der Verkehrsregelung

Schifffahrtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2009 bis 31.12.9999

Kosten der Verkehrsregelung

§ 39. (1) Die Kosten der schiffahrtspolizeilichenschifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau und die Kosten der Regelung der SchiffahrtSchifffahrt, die im Zuge der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung einer SchiffahrtsanlageSchifffahrtsanlage oder einer sonstigen Anlage oder der Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer erforderlich ist, sind vom Inhaber der schiffahrtsanlagenrechtlichenschifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung zu tragen.

(2) Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Kostentragung gemäß Abs. 1 zu erlassen, insbesondere über Art und Umfang der zu tragenden Kosten, den Zeitpunkt der Fälligkeit und die Form der Kostentragung.

Stand vor dem 25.03.2009

In Kraft vom 01.07.1997 bis 25.03.2009

Kosten der Verkehrsregelung

§ 39. (1) Die Kosten der schiffahrtspolizeilichenschifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau und die Kosten der Regelung der SchiffahrtSchifffahrt, die im Zuge der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung einer SchiffahrtsanlageSchifffahrtsanlage oder einer sonstigen Anlage oder der Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer erforderlich ist, sind vom Inhaber der schiffahrtsanlagenrechtlichenschifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung zu tragen.

(2) Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Kostentragung gemäß Abs. 1 zu erlassen, insbesondere über Art und Umfang der zu tragenden Kosten, den Zeitpunkt der Fälligkeit und die Form der Kostentragung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten