§ 137 SchFG Verlängerung der Gültigkeit zeitlich befristeter Unionsbefähigungszeugnisse

SchFG - Schifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
§ 137.Paragraph 137,

Die Gültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungszeugnisses kann auf Antrag in Form der Ausstellung eines neuen Zeugnisses unter folgenden Voraussetzungen verlängert werden:

  1. 1.Ziffer einsbei Unionsbefähigungszeugnissen für Mitglieder einer Decksmannschaft und bei besonderen Berechtigungen gemäß § 120 Abs. 1 mit Ausnahme derjenigen gemäß § 120 Abs. 1 Z 4 durch Vorlage des in § 133 Abs. 2 Z 2 genannten Nachweises,bei Unionsbefähigungszeugnissen für Mitglieder einer Decksmannschaft und bei besonderen Berechtigungen gemäß Paragraph 120, Absatz eins, mit Ausnahme derjenigen gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 4, durch Vorlage des in Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Nachweises,
  2. 2.Ziffer 2bei Unionsbefähigungszeugnissen für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für Flüssigerdgas durch Vorlage der in § 133 Abs. 2 Z 3 und 5 genannten Nachweise.bei Unionsbefähigungszeugnissen für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für Flüssigerdgas durch Vorlage der in Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 genannten Nachweise.
In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
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