§ 137 SchFG Verlängerung der Gültigkeit zeitlich befristeter Unionsbefähigungszeugnisse

SchFG - Schifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Gültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungszeugnisses kann auf Antrag in Form der Ausstellung eines neuen Zeugnisses unter folgenden Voraussetzungen verlängert werden:

1.

bei Unionsbefähigungszeugnissen für Mitglieder einer Decksmannschaft und bei besonderen Berechtigungen gemäß § 120 Abs. 1 mit Ausnahme derjenigen gemäß § 120 Abs. 1 Z 4 durch Vorlage des in § 133 Abs. 2 Z 2 genannten Nachweises,

2.

bei Unionsbefähigungszeugnissen für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für Flüssigerdgas durch Vorlage der in § 133 Abs. 2 Z 3 und 5 genannten Nachweise.

In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
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