§ 131 SchFG Medizinische Tauglichkeit und sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte

SchFG - Schifffahrtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder einer Decksmannschaft haben bei der Beantragung eines Unionsbefähigungszeugnisses ihre medizinische Tauglichkeit durch ein ärztliches Tauglichkeitszeugnis nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber, die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer und die zuständige Behörde können, wenn objektive Gründe vorliegen, die darauf hindeuten, dass ein Mitglied der Decksmannschaft die Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit nicht mehr erfüllt, dieses Mitglied auffordern, seine medizinische Tauglichkeit nach Abs. 1 erneut nachzuweisen.Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber, die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer und die zuständige Behörde können, wenn objektive Gründe vorliegen, die darauf hindeuten, dass ein Mitglied der Decksmannschaft die Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit nicht mehr erfüllt, dieses Mitglied auffordern, seine medizinische Tauglichkeit nach Absatz eins, erneut nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Zur Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit nach Abs. 1 sind sachverständige Ärztinnen bzw. sachverständige Ärzte auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen.Zur Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit nach Absatz eins, sind sachverständige Ärztinnen bzw. sachverständige Ärzte auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Zu sachverständigen Ärztinnen bzw. sachverständigen Ärzten dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR-Staatsangehörige sind und die Anforderungskriterien erfüllen.
  5. (5)Absatz 5Die Bestellung zur sachverständigen Ärztin bzw. zum sachverständigen Arzt ist bei Wegfall eines der in Abs. 4 genannten Anforderungskriterien zu widerrufen.Die Bestellung zur sachverständigen Ärztin bzw. zum sachverständigen Arzt ist bei Wegfall eines der in Absatz 4, genannten Anforderungskriterien zu widerrufen.
  6. (6)Absatz 6Die näheren Bestimmungen über die Kriterien für die medizinische Tauglichkeit, über die Anforderungen an sachverständige Ärztinnen bzw. sachverständige Ärzte sowie über die Kosten für die Untersuchung und die Erstellung des Zeugnisses gemäß Abs. 1 sind durch Verordnung festzulegen.Die näheren Bestimmungen über die Kriterien für die medizinische Tauglichkeit, über die Anforderungen an sachverständige Ärztinnen bzw. sachverständige Ärzte sowie über die Kosten für die Untersuchung und die Erstellung des Zeugnisses gemäß Absatz eins, sind durch Verordnung festzulegen.
In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 131 SchFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 131 SchFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 131 SchFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 131 SchFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 131 SchFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SchFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 130 SchFG
§ 132 SchFG