§ 128 SchFG

SchFG - Schifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die erforderlichen Daten gemäß § 138 und § 153 sind möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln an:

1.

die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die Organe gemäß § 38 Abs. 2, die Organe der Schleusenaufsicht, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner in mittelbarer Bundesverwaltung, die Bezirkshauptfrau bzw. der Bezirkshauptmann von Bregenz und die via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH, soweit diese sie für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigen;

2.

Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Unionsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.

(2) Die Einholung von Auskünften über in dem Register gemäß § 138, in den Registern anderer EWR-Staaten sowie in den Registern von Drittländern und internationalen Organisationen, denen die Europäische Kommission gemäß Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2017/2397/EU Zugang zum Register gemäß Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2017/2397/EU gewährt, gespeicherten Daten sind von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, den Organen gemäß § 38 Abs. 2, den Organen der Schleusenaufsicht, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner in mittelbarer Bundesverwaltung, und der Bezirkshauptfrau bzw. dem Bezirkshauptmann von Bregenz durchzuführen. Sonstigen Personen oder Stellen kann bei Nachweis des rechtlichen Interesses an der Erteilung einer Auskunft über die in den genannten Registern gespeicherten Daten Auskunft durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erteilt werden. Die Einholung von Auskünften und die Auskunftserteilung sind im Wege der Datenfernverarbeitung über das von der Europäischen Kommission für Zwecke solcher Auskunftserteilungen eingerichtete Informationssystem gemäß Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2017/2397/EU, in dem die nationalen Register der einzelnen Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind, durchzuführen.

(3) Bei Nachweis des rechtlichen Interesses an der Erteilung einer Auskunft über die in den Verzeichnissen gemäß §153 gespeicherten Daten erfolgt die Auskunftserteilung durch die verzeichnisführende Behörde.

In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
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