Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsNach der Überprüfung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung sind der Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, Ort und Zeit der Prüfung mitzuteilen.
(2)Absatz 2Die Prüfung besteht aus theoretischen Teilen und einem praktischen Teil; sie wird in nicht öffentlichen Einzelprüfungen abgenommen. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn alle theoretischen Teile und der praktische Teil von der jeweils zuständigen Prüferin bzw. dem jeweils zuständigen Prüfer als bestanden beurteilt werden.
(3)Absatz 3Die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung sowie die Prüfungsmodalitäten sind unter Berücksichtigung der durch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung festzulegen.
(4)Absatz 4Zur Beurteilung von Befähigungen können Simulatoren gemäß § 139 eingesetzt werden, die so konstruiert sind, dass sie für die Feststellung der Befähigungen gemäß den durch Verordnung festzulegenden Standards für praktische Prüfungen geeignet sind.Zur Beurteilung von Befähigungen können Simulatoren gemäß Paragraph 139, eingesetzt werden, die so konstruiert sind, dass sie für die Feststellung der Befähigungen gemäß den durch Verordnung festzulegenden Standards für praktische Prüfungen geeignet sind.
(5)Absatz 5Personen, die sich um ein Unionsbefähigungszeugnis bewerben und die die praktische Prüfung an einem Simulator erfolgreich absolviert haben ist über Antrag ein Zeugnis über die praktische Prüfung gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 auszustellen.Personen, die sich um ein Unionsbefähigungszeugnis bewerben und die die praktische Prüfung an einem Simulator erfolgreich absolviert haben ist über Antrag ein Zeugnis über die praktische Prüfung gemäß Anhang römisch III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 auszustellen.
(6)Absatz 6Ein von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2017/2397/EU und Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 ausgestelltes Zeugnis über eine bestandene praktische Prüfung an einem Simulator ersetzt die praktische Prüfung gemäß Abs. 2.Ein von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2017/2397/EU und Anhang römisch III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 ausgestelltes Zeugnis über eine bestandene praktische Prüfung an einem Simulator ersetzt die praktische Prüfung gemäß Absatz 2,
In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
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