Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Zulassung für einen Simulator ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass dieser den festgelegten Standards für Simulatoren entspricht. In der Zulassung ist anzugeben, welche Befähigungen am Simulator beurteilt werden dürfen.
(2)Absatz 2Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des behördlichen Zulassungsverfahrens sowie der technischen und funktionalen Standards der Simulatoren festzusetzen.
(3)Absatz 3Die Zulassung eines Simulators ist zu widerrufen, wenn dieser die Anforderungen gemäß Abs. 2 nicht mehr erfüllt.Die Zulassung eines Simulators ist zu widerrufen, wenn dieser die Anforderungen gemäß Absatz 2, nicht mehr erfüllt.
(4)Absatz 4Die Liste der zugelassenen Simulatoren ist der Europäischen Kommission zu notifizieren.
(5)Absatz 5Die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates zugelassenen Simulatoren werden anerkannt.
In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
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