Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDurch Verordnung sind Mindestanforderungen für folgende Qualifikationen der Decksmannschaft festzulegen:
1.Ziffer einsSchiffsführerin bzw. Schiffsführer;
2.Ziffer 2Decksfrau bzw. Decksmann;
3.Ziffer 3Leichtmatrosin bzw. Leichtmatrose;
4.Ziffer 4Matrosin bzw. Matrose;
5.Ziffer 5Bootsfrau bzw. Bootsmann;
6.Ziffer 6Steuerfrau bzw. Steuermann.
(2)Absatz 2Für Mitglieder einer Decksmannschaft mit Ausnahme der Schiffsführerin bzw. des Schiffsführers gilt, dass ihre Unionsbefähigungszeugnisse und die in § 127 genannten Schifferdienstbücher in Form einer einzigen Urkunde auszufertigen sind.Für Mitglieder einer Decksmannschaft mit Ausnahme der Schiffsführerin bzw. des Schiffsführers gilt, dass ihre Unionsbefähigungszeugnisse und die in Paragraph 127, genannten Schifferdienstbücher in Form einer einzigen Urkunde auszufertigen sind.
(3)Absatz 3Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt dieser Unionsbefähigungszeugnisse zu regeln; sie haben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt, ABl. Nr. L 38 vom 11.02.2020 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen. Weiters ist durch Verordnung festzulegen, welche Befähigungsausweise zum Führen der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ berechtigen.Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt dieser Unionsbefähigungszeugnisse zu regeln; sie haben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt, ABl. Nr. L 38 vom 11.02.2020 Sitzung 1, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen. Weiters ist durch Verordnung festzulegen, welche Befähigungsausweise zum Führen der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ berechtigen.
(4)Absatz 4Abweichend von Abs. 1 sind Zeugnisse von am Betrieb eines Fahrzeuges beteiligten Personen, mit Ausnahme jener der Schiffsführerinnen bzw. der Schiffsführer, die gemäß des STCW-Übereinkommens (§ 1 Z 5 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes – SSEG, BGBl. Nr. 387/1996) ausgestellt oder anerkannt wurden, auch auf Seeschiffen gültig, die auf Binnenwasserstraßen betrieben werden.Abweichend von Absatz eins, sind Zeugnisse von am Betrieb eines Fahrzeuges beteiligten Personen, mit Ausnahme jener der Schiffsführerinnen bzw. der Schiffsführer, die gemäß des STCW-Übereinkommens (Paragraph eins, Ziffer 5, des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes – SSEG, Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,) ausgestellt oder anerkannt wurden, auch auf Seeschiffen gültig, die auf Binnenwasserstraßen betrieben werden.
In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
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