§ 143 SchFG

SchFG - Schifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

Befähigungsausweise sind bei der Führung eines Fahrzeuges und bei der Ausübung von Tätigkeiten an Bord gemäß § 142 im Original mitzuführen.

In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
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