§ 137 SchFG Verlängerung der Gültigkeit zeitlich befristeter Unionsbefähigungszeugnisse

Schifffahrtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind

1.

der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Kapitänspatente und das Schiffsführerpatent – 20 m (§ 123 Abs. 1 Z 1 bis 3);

2.

der Landeshauptmann von Niederösterreich, der Landeshauptmann von Oberösterreich oder der Landeshauptmann von Wien nach freier Wahl für das Schiffsführerpatent – 10 m (§ 123 Abs. 1 Z 5);

3.

ein Landeshauptmann nach freier Wahl für das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse und das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 4 und 6);

4.

der Landeshauptmann von Kärnten, der Landeshauptmann von Oberösterreich, der Landeshauptmann von Salzburg, der Landeshauptmann von Steiermark oder der Landeshauptmann von Tirol nach freier Wahl für das Schiffsführerpatent – Raft (§ 123 Abs. 1 Z 7);

5.

die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)

(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil istDie Gültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungszeugnisses kann auf Antrag in Form der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.Ausstellung eines neuen Zeugnisses unter folgenden Voraussetzungen verlängert werden:

(4) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.

1.

bei Unionsbefähigungszeugnissen für Mitglieder einer Decksmannschaft und bei besonderen Berechtigungen gemäß § 120 Abs. 1 mit Ausnahme derjenigen gemäß § 120 Abs. 1 Z 4 durch Vorlage des in § 133 Abs. 2 Z 2 genannten Nachweises,

2.

bei Unionsbefähigungszeugnissen für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für Flüssigerdgas durch Vorlage der in § 133 Abs. 2 Z 3 und 5 genannten Nachweise.

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2014

(1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind

1.

der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Kapitänspatente und das Schiffsführerpatent – 20 m (§ 123 Abs. 1 Z 1 bis 3);

2.

der Landeshauptmann von Niederösterreich, der Landeshauptmann von Oberösterreich oder der Landeshauptmann von Wien nach freier Wahl für das Schiffsführerpatent – 10 m (§ 123 Abs. 1 Z 5);

3.

ein Landeshauptmann nach freier Wahl für das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse und das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 4 und 6);

4.

der Landeshauptmann von Kärnten, der Landeshauptmann von Oberösterreich, der Landeshauptmann von Salzburg, der Landeshauptmann von Steiermark oder der Landeshauptmann von Tirol nach freier Wahl für das Schiffsführerpatent – Raft (§ 123 Abs. 1 Z 7);

5.

die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)

(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil istDie Gültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungszeugnisses kann auf Antrag in Form der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.Ausstellung eines neuen Zeugnisses unter folgenden Voraussetzungen verlängert werden:

(4) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.

1.

bei Unionsbefähigungszeugnissen für Mitglieder einer Decksmannschaft und bei besonderen Berechtigungen gemäß § 120 Abs. 1 mit Ausnahme derjenigen gemäß § 120 Abs. 1 Z 4 durch Vorlage des in § 133 Abs. 2 Z 2 genannten Nachweises,

2.

bei Unionsbefähigungszeugnissen für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für Flüssigerdgas durch Vorlage der in § 133 Abs. 2 Z 3 und 5 genannten Nachweise.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten