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(1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind
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(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)
(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil istDie Gültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungszeugnisses kann auf Antrag in Form der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.Ausstellung eines neuen Zeugnisses unter folgenden Voraussetzungen verlängert werden:
1. | bei Unionsbefähigungszeugnissen für Mitglieder einer Decksmannschaft und bei besonderen Berechtigungen gemäß § 120 Abs. 1 mit Ausnahme derjenigen gemäß § 120 Abs. 1 Z 4 durch Vorlage des in § 133 Abs. 2 Z 2 genannten Nachweises, | |||||||||
2. | bei Unionsbefähigungszeugnissen für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für Flüssigerdgas durch Vorlage der in § 133 Abs. 2 Z 3 und 5 genannten Nachweise. |
(1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind
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(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)
(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil istDie Gültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungszeugnisses kann auf Antrag in Form der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.Ausstellung eines neuen Zeugnisses unter folgenden Voraussetzungen verlängert werden:
1. | bei Unionsbefähigungszeugnissen für Mitglieder einer Decksmannschaft und bei besonderen Berechtigungen gemäß § 120 Abs. 1 mit Ausnahme derjenigen gemäß § 120 Abs. 1 Z 4 durch Vorlage des in § 133 Abs. 2 Z 2 genannten Nachweises, | |||||||||
2. | bei Unionsbefähigungszeugnissen für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für Flüssigerdgas durch Vorlage der in § 133 Abs. 2 Z 3 und 5 genannten Nachweise. |