§ 146 SchFG

SchFG - Schifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Über Antrag der Person, die sich um einen Befähigungsausweis dieses Hauptstückes bewirbt, kann dessen Berechtigungsumfang eingeschränkt werden

1.

auf bestimmte Fahrzeugarten,

2.

auf eine bestimmte Fahrzeuglänge,

3.

auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile oder

4.

auf Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen.

(2) Durch Verordnung sind die näheren Bestimmungen zur Einschränkung des Berechtigungsumfangs auf Grundlage des jeweiligen Befähigungsausweises zu regeln.

In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
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