Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsÜber Antrag der Person, die sich um einen Befähigungsausweis dieses Hauptstückes bewirbt, kann dessen Berechtigungsumfang eingeschränkt werden
1.Ziffer einsauf bestimmte Fahrzeugarten,
2.Ziffer 2auf eine bestimmte Fahrzeuglänge,
3.Ziffer 3auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile oder
(2)Absatz 2Durch Verordnung sind die näheren Bestimmungen zur Einschränkung des Berechtigungsumfangs auf Grundlage des jeweiligen Befähigungsausweises zu regeln.
In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
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