(1) Über Antrag der Person, die sich um einen Befähigungsausweis dieses Hauptstückes bewirbt, kann dessen Berechtigungsumfang eingeschränkt werden
1. | auf bestimmte Fahrzeugarten, | |||||||||
2. | auf eine bestimmte Fahrzeuglänge, | |||||||||
3. | auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile oder | |||||||||
4. | auf Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen. |
(2) Durch Verordnung sind die näheren Bestimmungen zur Einschränkung des Berechtigungsumfangs auf Grundlage des jeweiligen Befähigungsausweises zu regeln.
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