§ 142 SchFG Besondere Qualifikationen

SchFG - Schifffahrtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Durch Verordnung können für folgende Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für Besatzungsmitglieder entsprechende Befähigungsausweise vorgeschrieben werden, wobei insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung sowie Art, Form, Inhalt, Berechtigungsumfang und Ausstellung dieser Befähigungsausweise sowie die dafür erforderliche Schulung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffene Richtlinien zu regeln sind:

1.

Fahrgastbetreuerin bzw. Fahrgastbetreuer;

2.

Fahrgast-Ersthelferin bzw. Fahrgast-Ersthelfer;

3.

Atemschutzgeräteträgerin bzw. Atemschutzgeräteträger.

In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 142 SchFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 142 SchFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 142 SchFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 142 SchFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 142 SchFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 141 SchFG
§ 143 SchFG