Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2025
Wer den Scheck eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:
1.Ziffer einsden vollen Betrag, den er gezahlt hat;
2.Ziffer 2die Zinsen dieses Betrages zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Einlösung;
3.Ziffer 3seine Auslagen;
4.Ziffer 4eine Vergütung, die nach den Vorschriften des Art. 45 Z. 4 berechnet wird.eine Vergütung, die nach den Vorschriften des Artikel 45, Ziffer 4, berechnet wird.
In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 46 ScheckG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 46 ScheckG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 46 ScheckG