§ 34b Sbg. WFG 2015 (weggefallen)

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Förderung für große Renovierungen kann in der Gewährung von rückzahlbaren und/oder nicht rückzahlbaren Zuschüssen bestehen§ 34b Sbg. Die Zuschüsse können bestehen aus:

1.

einem Grundbetrag und Zuschlägen oder

2.

Pauschalbeträgen.

(2) Die förderbaren Sanierungskosten können durch Höchstbeträge beschränkt werdenWFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.

(3) Die näheren Bestimmungen zu den Abs 1 und 2 sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln, insbesondere:

1.

die Höhe des Zuschusses,

2.

die Art des Zuschusses (rückzahlbar/nicht rückzahlbar),

3.

die Verzinsung rückzahlbarer Zuschüsse sowie die Rückzahlungsmodalitäten,

4.

die Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.2024
(1) Die Förderung für große Renovierungen kann in der Gewährung von rückzahlbaren und/oder nicht rückzahlbaren Zuschüssen bestehen§ 34b Sbg. Die Zuschüsse können bestehen aus:

1.

einem Grundbetrag und Zuschlägen oder

2.

Pauschalbeträgen.

(2) Die förderbaren Sanierungskosten können durch Höchstbeträge beschränkt werdenWFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.

(3) Die näheren Bestimmungen zu den Abs 1 und 2 sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln, insbesondere:

1.

die Höhe des Zuschusses,

2.

die Art des Zuschusses (rückzahlbar/nicht rückzahlbar),

3.

die Verzinsung rückzahlbarer Zuschüsse sowie die Rückzahlungsmodalitäten,

4.

die Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses.

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