§ 34b Sbg. WFG 2015 (weggefallen)

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Förderung für große Renovierungen kann in der Gewährung von rückzahlbaren und/oder nicht rückzahlbaren Zuschüssen bestehen. Die Zuschüsse können bestehen aus:
    1. 1.Ziffer einseinem Grundbetrag und Zuschlägen oder
    2. 2.Ziffer 2Pauschalbeträgen.
  2. (2)Absatz 2Die förderbaren Sanierungskosten können durch Höchstbeträge beschränkt werden.
  3. (3)Absatz 3Die näheren Bestimmungen zu den Abs 1 und 2 sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln, insbesondere:Die näheren Bestimmungen zu den Absatz eins und 2 sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln, insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Höhe des Zuschusses,
    2. 2.Ziffer 2die Art des Zuschusses (rückzahlbar/nicht rückzahlbar),
    3. 3.Ziffer 3die Verzinsung rückzahlbarer Zuschüsse sowie die Rückzahlungsmodalitäten,
    4. 4.Ziffer 4die Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses.
§ 34b Sbg. WFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Förderung für große Renovierungen kann in der Gewährung von rückzahlbaren und/oder nicht rückzahlbaren Zuschüssen bestehen. Die Zuschüsse können bestehen aus:
    1. 1.Ziffer einseinem Grundbetrag und Zuschlägen oder
    2. 2.Ziffer 2Pauschalbeträgen.
  2. (2)Absatz 2Die förderbaren Sanierungskosten können durch Höchstbeträge beschränkt werden.
  3. (3)Absatz 3Die näheren Bestimmungen zu den Abs 1 und 2 sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln, insbesondere:Die näheren Bestimmungen zu den Absatz eins und 2 sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln, insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Höhe des Zuschusses,
    2. 2.Ziffer 2die Art des Zuschusses (rückzahlbar/nicht rückzahlbar),
    3. 3.Ziffer 3die Verzinsung rückzahlbarer Zuschüsse sowie die Rückzahlungsmodalitäten,
    4. 4.Ziffer 4die Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses.
§ 34b Sbg. WFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten