§ 34a Sbg. WFG 2015 (weggefallen)

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür größere Sanierungen von Wohnungen und Wohnhäusern kann eine Förderung gewährt werden. Eine zusätzliche Förderung für gleichartige Sanierungen nach den §§ 32 bis 34 ist diesfalls ausgeschlossen.Für größere Sanierungen von Wohnungen und Wohnhäusern kann eine Förderung gewährt werden. Eine zusätzliche Förderung für gleichartige Sanierungen nach den Paragraphen 32 bis 34 ist diesfalls ausgeschlossen.
  2. (2)Absatz 2Die Förderung setzt voraus, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Förderungswerber Eigentümer der Bauliegenschaft sind oder ein Baurecht mit einer Laufzeit von zumindest 15 Jahren ab Aufnahme der Bewirtschaftungsphase bzw Abschluss der Sanierungsmaßnahmen daran besitzen,
    2. 2.Ziffer 2die Baubewilligung für das Gebäude vor mehr als 30 Jahren erteilt wurde,
    3. 3.Ziffer 3Mindestinvestitionskosten in Höhe von 35.000 € je Wohnung nachgewiesen werden,
    4. 4.Ziffer 4das Wohnhaus nach Abschluss der Sanierungsarbeiten zumindest drei Wohnungen aufweist,
    5. 5.Ziffer 5die Wohnungen nach Durchführung der Sanierungsarbeiten mit Ausnahme der Anforderungen an die Mindestnutzfläche der Ausstattungskategorie A gemäß § 15a MRG entsprechen,die Wohnungen nach Durchführung der Sanierungsarbeiten mit Ausnahme der Anforderungen an die Mindestnutzfläche der Ausstattungskategorie A gemäß Paragraph 15 a, MRG entsprechen,
    6. 6.Ziffer 6die Wohnungen als Hauptwohnsitz verwendet werden,
    7. 7.Ziffer 7sich die Förderungsnehmer verpflichten, die Wohnungen für den Zeitraum von 15 Jahren ausschließlich an Personen gemäß § 28 Abs 2 zu vermieten und dabei die Anforderungen des § 28 Abs 1, 2a und 4 einzuhalten undsich die Förderungsnehmer verpflichten, die Wohnungen für den Zeitraum von 15 Jahren ausschließlich an Personen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, zu vermieten und dabei die Anforderungen des Paragraph 28, Absatz eins,, 2a und 4 einzuhalten und
    8. 8.Ziffer 8die Mietzinsbildung für Förderungswerber, die dem WGG unterliegen, gemäß § 28 Abs 3 Z 1 erfolgt und in allen anderen Fällen der Hauptmietzins (§ 15 Abs 1 Z 1 MRG) den jeweils geltenden Richtwert für das Bundesland Salzburg nicht überschreitet.die Mietzinsbildung für Förderungswerber, die dem WGG unterliegen, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, erfolgt und in allen anderen Fällen der Hauptmietzins (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, MRG) den jeweils geltenden Richtwert für das Bundesland Salzburg nicht überschreitet.
§ 34a Sbg. WFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsFür größere Sanierungen von Wohnungen und Wohnhäusern kann eine Förderung gewährt werden. Eine zusätzliche Förderung für gleichartige Sanierungen nach den §§ 32 bis 34 ist diesfalls ausgeschlossen.Für größere Sanierungen von Wohnungen und Wohnhäusern kann eine Förderung gewährt werden. Eine zusätzliche Förderung für gleichartige Sanierungen nach den Paragraphen 32 bis 34 ist diesfalls ausgeschlossen.
  2. (2)Absatz 2Die Förderung setzt voraus, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Förderungswerber Eigentümer der Bauliegenschaft sind oder ein Baurecht mit einer Laufzeit von zumindest 15 Jahren ab Aufnahme der Bewirtschaftungsphase bzw Abschluss der Sanierungsmaßnahmen daran besitzen,
    2. 2.Ziffer 2die Baubewilligung für das Gebäude vor mehr als 30 Jahren erteilt wurde,
    3. 3.Ziffer 3Mindestinvestitionskosten in Höhe von 35.000 € je Wohnung nachgewiesen werden,
    4. 4.Ziffer 4das Wohnhaus nach Abschluss der Sanierungsarbeiten zumindest drei Wohnungen aufweist,
    5. 5.Ziffer 5die Wohnungen nach Durchführung der Sanierungsarbeiten mit Ausnahme der Anforderungen an die Mindestnutzfläche der Ausstattungskategorie A gemäß § 15a MRG entsprechen,die Wohnungen nach Durchführung der Sanierungsarbeiten mit Ausnahme der Anforderungen an die Mindestnutzfläche der Ausstattungskategorie A gemäß Paragraph 15 a, MRG entsprechen,
    6. 6.Ziffer 6die Wohnungen als Hauptwohnsitz verwendet werden,
    7. 7.Ziffer 7sich die Förderungsnehmer verpflichten, die Wohnungen für den Zeitraum von 15 Jahren ausschließlich an Personen gemäß § 28 Abs 2 zu vermieten und dabei die Anforderungen des § 28 Abs 1, 2a und 4 einzuhalten undsich die Förderungsnehmer verpflichten, die Wohnungen für den Zeitraum von 15 Jahren ausschließlich an Personen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, zu vermieten und dabei die Anforderungen des Paragraph 28, Absatz eins,, 2a und 4 einzuhalten und
    8. 8.Ziffer 8die Mietzinsbildung für Förderungswerber, die dem WGG unterliegen, gemäß § 28 Abs 3 Z 1 erfolgt und in allen anderen Fällen der Hauptmietzins (§ 15 Abs 1 Z 1 MRG) den jeweils geltenden Richtwert für das Bundesland Salzburg nicht überschreitet.die Mietzinsbildung für Förderungswerber, die dem WGG unterliegen, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, erfolgt und in allen anderen Fällen der Hauptmietzins (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, MRG) den jeweils geltenden Richtwert für das Bundesland Salzburg nicht überschreitet.
§ 34a Sbg. WFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.

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