§ 20 Sbg. WFG 2015

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Im Fall einer Auflösung des Förderungsvertrages vor Ablauf der Förderungsdauer (§ 5 Abs 1 Z 20) durch die Förderungswerberin oder den Förderungswerber ist der geleistete Zuschuss zurückzuzahlen, und zwar

1.

im Fall eines nicht rückzahlbaren Zuschusses: anteilig in der Höhe, die dem Verhältnis der Gesamt- zur Restlaufzeit der Förderungsdauer in Monaten entspricht; bei Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen und Wohnheimen sowie bei förderungswidriger Verwendung von Miet-Kauf-Wohnungendieser Betrag erhöht sich dieser Betrag auf das Eineinhalbfache;

a)

bei Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen, nicht aber – vorbehaltlich lit d – bei Förderungen für Miet-Kauf-Wohnungen gemäß § 29 Abs 5,

b)

bei Förderungen zur Errichtung von Wohnheimen und Baugruppen,

c)

bei Förderungen für größere Renovierungen und

d)

bei förderungswidriger Verwendung von Miet-Kauf-Wohnungen;

2.

in Fall eines rückzahlbaren Zuschusses: mit dem noch offenen Betrag.

Bei Zahlungsverzug ist der rückzuzahlende Betrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.

(2) Von einer Rückzahlung des Zuschusses nach Abs 1 kann im Fall einer Übertragung der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden abgesehen werden, wenn die Rechtsnachfolger die Rechte und Pflichten des Förderungsvertrags übernehmen und

1.

das Eigentum an Personen gemäß § 19 Abs 3 übertragen wird;

2.

der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin eine nahe stehende Person des bisherigen Eigentümers oder der bisherigen Eigentümerin ist, im Fall der Übertragung an Lebensgefährten jedenfalls ein mindestens dreijähriger gemeinsamer Hauptwohnsitz besteht und sowohl der bisherige Eigentümer oder die bisherige Eigentümerin wie auch der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin die Wohnung weiter benützen;

3.

die Wohnung an Lebensgefährten in Folge der Auflösung der Lebensgemeinschaft übertragen wird und bis zur Auflösung ein mindestens dreijähriger gemeinsamer Hauptwohnsitz bestand, wobei in diesem Fall § 19 Abs 3 letzter Satz sinngemäß zur Anwendung kommt; oder

4.

das Eigentum an der Wohnung an begünstigte Personen übertragen wird, wobei in diesem Fall der einmalige nicht rückzahlbare Zuschuss nur

a)

bis zur Höhe entsprechend der Anzahl der mit den Erwerbern im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen und

b)

bis zur Höhe des (fiktiven) Rückzahlungsbetrages gemäß Abs 1 erster Satz

übernommen werden kann.

übernommen werden kann.

(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 105/2018).

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.07.2020

(1) Im Fall einer Auflösung des Förderungsvertrages vor Ablauf der Förderungsdauer (§ 5 Abs 1 Z 20) durch die Förderungswerberin oder den Förderungswerber ist der geleistete Zuschuss zurückzuzahlen, und zwar

1.

im Fall eines nicht rückzahlbaren Zuschusses: anteilig in der Höhe, die dem Verhältnis der Gesamt- zur Restlaufzeit der Förderungsdauer in Monaten entspricht; bei Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen und Wohnheimen sowie bei förderungswidriger Verwendung von Miet-Kauf-Wohnungendieser Betrag erhöht sich dieser Betrag auf das Eineinhalbfache;

a)

bei Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen, nicht aber – vorbehaltlich lit d – bei Förderungen für Miet-Kauf-Wohnungen gemäß § 29 Abs 5,

b)

bei Förderungen zur Errichtung von Wohnheimen und Baugruppen,

c)

bei Förderungen für größere Renovierungen und

d)

bei förderungswidriger Verwendung von Miet-Kauf-Wohnungen;

2.

in Fall eines rückzahlbaren Zuschusses: mit dem noch offenen Betrag.

Bei Zahlungsverzug ist der rückzuzahlende Betrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.

(2) Von einer Rückzahlung des Zuschusses nach Abs 1 kann im Fall einer Übertragung der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden abgesehen werden, wenn die Rechtsnachfolger die Rechte und Pflichten des Förderungsvertrags übernehmen und

1.

das Eigentum an Personen gemäß § 19 Abs 3 übertragen wird;

2.

der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin eine nahe stehende Person des bisherigen Eigentümers oder der bisherigen Eigentümerin ist, im Fall der Übertragung an Lebensgefährten jedenfalls ein mindestens dreijähriger gemeinsamer Hauptwohnsitz besteht und sowohl der bisherige Eigentümer oder die bisherige Eigentümerin wie auch der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin die Wohnung weiter benützen;

3.

die Wohnung an Lebensgefährten in Folge der Auflösung der Lebensgemeinschaft übertragen wird und bis zur Auflösung ein mindestens dreijähriger gemeinsamer Hauptwohnsitz bestand, wobei in diesem Fall § 19 Abs 3 letzter Satz sinngemäß zur Anwendung kommt; oder

4.

das Eigentum an der Wohnung an begünstigte Personen übertragen wird, wobei in diesem Fall der einmalige nicht rückzahlbare Zuschuss nur

a)

bis zur Höhe entsprechend der Anzahl der mit den Erwerbern im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen und

b)

bis zur Höhe des (fiktiven) Rückzahlungsbetrages gemäß Abs 1 erster Satz

übernommen werden kann.

übernommen werden kann.

(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 105/2018).

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