§ 20 Sbg. WFG 2015

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Fall einer Auflösung des Förderungsvertrages vor Ablauf der Förderungsdauer (§ 5 Abs 1 Z 20) durch die Förderungswerberin oder den Förderungswerber ist der geleistete Zuschuss zurückzuzahlen, und zwarIm Fall einer Auflösung des Förderungsvertrages vor Ablauf der Förderungsdauer (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 20,) durch die Förderungswerberin oder den Förderungswerber ist der geleistete Zuschuss zurückzuzahlen, und zwar
    1. 1.Ziffer einsim Fall eines nicht rückzahlbaren Zuschusses: in Höhe des Eineinhalbfachen des Betrages, der sich aus der anteiligen Höhe des Verhältnisses der Gesamt- zur Restlaufzeit der Förderungsdauer in Monaten ergibt; bei Ausübung der Mietkaufoption entfällt die Vervielfachung des anteiligen Zuschusses,
    2. 2.Ziffer 2in Fall eines rückzahlbaren Zuschusses: mit dem noch offenen Betrag.

    Bei Zahlungsverzug ist der rückzuzahlende Betrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.

  2. (2)Absatz 2Von einer Rückzahlung des Zuschusses nach Abs 1 kann im Fall einer Übertragung der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden abgesehen werden, wenn die Rechtsnachfolger die Rechte und Pflichten des Förderungsvertrags übernehmen undVon einer Rückzahlung des Zuschusses nach Absatz eins, kann im Fall einer Übertragung der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden abgesehen werden, wenn die Rechtsnachfolger die Rechte und Pflichten des Förderungsvertrags übernehmen und
    1. 1.Ziffer einsdas Eigentum an Personen gemäß § 19 Abs 3 übertragen wird;das Eigentum an Personen gemäß Paragraph 19, Absatz 3, übertragen wird;
    2. 2.Ziffer 2der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin eine nahe stehende Person des bisherigen Eigentümers oder der bisherigen Eigentümerin ist und sowohl der bisherige Eigentümer oder die bisherige Eigentümerin wie auch der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin die Wohnung weiter benützen;
    3. 3.Ziffer 3die Wohnung an Lebensgefährten in Folge der Auflösung der Lebensgemeinschaft übertragen wird, wobei in diesem Fall § 19 Abs 3 letzter Satz sinngemäß zur Anwendung kommt; oderdie Wohnung an Lebensgefährten in Folge der Auflösung der Lebensgemeinschaft übertragen wird, wobei in diesem Fall Paragraph 19, Absatz 3, letzter Satz sinngemäß zur Anwendung kommt; oder
    4. 4.Ziffer 4das Eigentum an der Wohnung an begünstigte Personen übertragen wird, wobei in diesem Fall der einmalige nicht rückzahlbare Zuschuss nur
      1. a)Litera abis zur Höhe entsprechend der Anzahl der mit den Erwerbern im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen und
      2. b)Litera bbis zur Höhe des (fiktiven) Rückzahlungsbetrages gemäß Abs 1 erster Satzbis zur Höhe des (fiktiven) Rückzahlungsbetrages gemäß Absatz eins, erster Satz

    übernommen werden kann.

  3. (3)Absatz 3(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 105/2018).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 105 aus 2018,).

(1) Im Fall einer Auflösung des Förderungsvertrages vor Ablauf der Förderungsdauer (§ 5 Abs 1 Z 20) durch die Förderungswerberin oder den Förderungswerber ist der geleistete Zuschuss zurückzuzahlen, und zwar

1.

im Fall eines nicht rückzahlbaren Zuschusses: anteilig in der Höhe, die dem Verhältnis der Gesamt- zur Restlaufzeit der Förderungsdauer in Monaten entspricht; dieser Betrag erhöht sich auf das Eineinhalbfache

a)

bei Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen, nicht aber – vorbehaltlich lit d – bei Förderungen für Miet-Kauf-Wohnungen gemäß § 29 Abs 5,

b)

bei Förderungen zur Errichtung von Wohnheimen und Baugruppen,

c)

bei Förderungen für größere Renovierungen und

d)

bei förderungswidriger Verwendung von Miet-Kauf-Wohnungen;

2.

in Fall eines rückzahlbaren Zuschusses: mit dem noch offenen Betrag.

Bei Zahlungsverzug ist der rückzuzahlende Betrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.

(2) Von einer Rückzahlung des Zuschusses nach Abs 1 kann im Fall einer Übertragung der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden abgesehen werden, wenn die Rechtsnachfolger die Rechte und Pflichten des Förderungsvertrags übernehmen und

1.

das Eigentum an Personen gemäß § 19 Abs 3 übertragen wird;

2.

der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin eine nahe stehende Person des bisherigen Eigentümers oder der bisherigen Eigentümerin ist, im Fall der Übertragung an Lebensgefährten jedenfalls ein mindestens dreijähriger gemeinsamer Hauptwohnsitz besteht und sowohl der bisherige Eigentümer oder die bisherige Eigentümerin wie auch der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin die Wohnung weiter benützen;

3.

die Wohnung an Lebensgefährten in Folge der Auflösung der Lebensgemeinschaft übertragen wird und bis zur Auflösung ein mindestens dreijähriger gemeinsamer Hauptwohnsitz bestand, wobei in diesem Fall § 19 Abs 3 letzter Satz sinngemäß zur Anwendung kommt; oder

4.

das Eigentum an der Wohnung an begünstigte Personen übertragen wird, wobei in diesem Fall der einmalige nicht rückzahlbare Zuschuss nur

a)

bis zur Höhe entsprechend der Anzahl der mit den Erwerbern im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen und

b)

bis zur Höhe des (fiktiven) Rückzahlungsbetrages gemäß Abs 1 erster Satz

übernommen werden kann.

(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 105/2018).

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsIm Fall einer Auflösung des Förderungsvertrages vor Ablauf der Förderungsdauer (§ 5 Abs 1 Z 20) durch die Förderungswerberin oder den Förderungswerber ist der geleistete Zuschuss zurückzuzahlen, und zwarIm Fall einer Auflösung des Förderungsvertrages vor Ablauf der Förderungsdauer (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 20,) durch die Förderungswerberin oder den Förderungswerber ist der geleistete Zuschuss zurückzuzahlen, und zwar
    1. 1.Ziffer einsim Fall eines nicht rückzahlbaren Zuschusses: in Höhe des Eineinhalbfachen des Betrages, der sich aus der anteiligen Höhe des Verhältnisses der Gesamt- zur Restlaufzeit der Förderungsdauer in Monaten ergibt; bei Ausübung der Mietkaufoption entfällt die Vervielfachung des anteiligen Zuschusses,
    2. 2.Ziffer 2in Fall eines rückzahlbaren Zuschusses: mit dem noch offenen Betrag.

    Bei Zahlungsverzug ist der rückzuzahlende Betrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.

  2. (2)Absatz 2Von einer Rückzahlung des Zuschusses nach Abs 1 kann im Fall einer Übertragung der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden abgesehen werden, wenn die Rechtsnachfolger die Rechte und Pflichten des Förderungsvertrags übernehmen undVon einer Rückzahlung des Zuschusses nach Absatz eins, kann im Fall einer Übertragung der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden abgesehen werden, wenn die Rechtsnachfolger die Rechte und Pflichten des Förderungsvertrags übernehmen und
    1. 1.Ziffer einsdas Eigentum an Personen gemäß § 19 Abs 3 übertragen wird;das Eigentum an Personen gemäß Paragraph 19, Absatz 3, übertragen wird;
    2. 2.Ziffer 2der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin eine nahe stehende Person des bisherigen Eigentümers oder der bisherigen Eigentümerin ist und sowohl der bisherige Eigentümer oder die bisherige Eigentümerin wie auch der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin die Wohnung weiter benützen;
    3. 3.Ziffer 3die Wohnung an Lebensgefährten in Folge der Auflösung der Lebensgemeinschaft übertragen wird, wobei in diesem Fall § 19 Abs 3 letzter Satz sinngemäß zur Anwendung kommt; oderdie Wohnung an Lebensgefährten in Folge der Auflösung der Lebensgemeinschaft übertragen wird, wobei in diesem Fall Paragraph 19, Absatz 3, letzter Satz sinngemäß zur Anwendung kommt; oder
    4. 4.Ziffer 4das Eigentum an der Wohnung an begünstigte Personen übertragen wird, wobei in diesem Fall der einmalige nicht rückzahlbare Zuschuss nur
      1. a)Litera abis zur Höhe entsprechend der Anzahl der mit den Erwerbern im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen und
      2. b)Litera bbis zur Höhe des (fiktiven) Rückzahlungsbetrages gemäß Abs 1 erster Satzbis zur Höhe des (fiktiven) Rückzahlungsbetrages gemäß Absatz eins, erster Satz

    übernommen werden kann.

  3. (3)Absatz 3(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 105/2018).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 105 aus 2018,).

(1) Im Fall einer Auflösung des Förderungsvertrages vor Ablauf der Förderungsdauer (§ 5 Abs 1 Z 20) durch die Förderungswerberin oder den Förderungswerber ist der geleistete Zuschuss zurückzuzahlen, und zwar

1.

im Fall eines nicht rückzahlbaren Zuschusses: anteilig in der Höhe, die dem Verhältnis der Gesamt- zur Restlaufzeit der Förderungsdauer in Monaten entspricht; dieser Betrag erhöht sich auf das Eineinhalbfache

a)

bei Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen, nicht aber – vorbehaltlich lit d – bei Förderungen für Miet-Kauf-Wohnungen gemäß § 29 Abs 5,

b)

bei Förderungen zur Errichtung von Wohnheimen und Baugruppen,

c)

bei Förderungen für größere Renovierungen und

d)

bei förderungswidriger Verwendung von Miet-Kauf-Wohnungen;

2.

in Fall eines rückzahlbaren Zuschusses: mit dem noch offenen Betrag.

Bei Zahlungsverzug ist der rückzuzahlende Betrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.

(2) Von einer Rückzahlung des Zuschusses nach Abs 1 kann im Fall einer Übertragung der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden abgesehen werden, wenn die Rechtsnachfolger die Rechte und Pflichten des Förderungsvertrags übernehmen und

1.

das Eigentum an Personen gemäß § 19 Abs 3 übertragen wird;

2.

der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin eine nahe stehende Person des bisherigen Eigentümers oder der bisherigen Eigentümerin ist, im Fall der Übertragung an Lebensgefährten jedenfalls ein mindestens dreijähriger gemeinsamer Hauptwohnsitz besteht und sowohl der bisherige Eigentümer oder die bisherige Eigentümerin wie auch der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin die Wohnung weiter benützen;

3.

die Wohnung an Lebensgefährten in Folge der Auflösung der Lebensgemeinschaft übertragen wird und bis zur Auflösung ein mindestens dreijähriger gemeinsamer Hauptwohnsitz bestand, wobei in diesem Fall § 19 Abs 3 letzter Satz sinngemäß zur Anwendung kommt; oder

4.

das Eigentum an der Wohnung an begünstigte Personen übertragen wird, wobei in diesem Fall der einmalige nicht rückzahlbare Zuschuss nur

a)

bis zur Höhe entsprechend der Anzahl der mit den Erwerbern im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen und

b)

bis zur Höhe des (fiktiven) Rückzahlungsbetrages gemäß Abs 1 erster Satz

übernommen werden kann.

(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 105/2018).

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