§ 50 Sbg. TG 2003

Sbg. TG 2003 - Salzburger Tourismusgesetz 2003

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.02.2025

Beitragspflichtig zum Tourismusförderungsfonds sind:

  1. a)Litera aPersonen, deren Erwerbstätigkeit auf dem Eigentum an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinn des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955 oder einem nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstück (§ 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955) beruht, wenn die Höhe des für den einzelnen Betrieb oder für das einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstück festgesetzten Grundsteuermessbetrags mindestens 87 Cent beträgt;Personen, deren Erwerbstätigkeit auf dem Eigentum an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Grundsteuergesetzes 1955 oder einem nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstück (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Grundsteuergesetzes 1955) beruht, wenn die Höhe des für den einzelnen Betrieb oder für das einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstück festgesetzten Grundsteuermessbetrags mindestens 87 Cent beträgt;
  2. b)Litera bPersonen, die gewerbsmäßig oder als Privatzimmervermieter Fremde beherbergen oder die einen Campingplatz betreiben.
  3. c)Litera cEigentümer von Ferienwohnungen, Nutzungsberechtigte dauernd überlassener Ferienwohnungen, Mieter von Campingplatzstellflächen bei dauernd abgestellten Wohnwagen sowie Eigentümer von Campingplatzstellflächen bei dauernd abgestellten Wohnwagen, soweit sie auch Nutzungsberechtigte der Stellfläche sind.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 50 Sbg. TG 2003


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 50 Sbg. TG 2003 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 50 Sbg. TG 2003


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 50 Sbg. TG 2003


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 50 Sbg. TG 2003 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. TG 2003 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 49a Sbg. TG 2003
§ 51 Sbg. TG 2003