Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.02.2025
Beitragspflichtig zum Tourismusförderungsfonds sind:
a)Litera aPersonen, deren Erwerbstätigkeit auf dem Eigentum an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinn des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955 oder einem nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstück (§ 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955) beruht, wenn die Höhe des für den einzelnen Betrieb oder für das einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstück festgesetzten Grundsteuermessbetrags mindestens 87 Cent beträgt;Personen, deren Erwerbstätigkeit auf dem Eigentum an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Grundsteuergesetzes 1955 oder einem nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstück (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Grundsteuergesetzes 1955) beruht, wenn die Höhe des für den einzelnen Betrieb oder für das einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstück festgesetzten Grundsteuermessbetrags mindestens 87 Cent beträgt;
b)Litera bPersonen, die gewerbsmäßig oder als Privatzimmervermieter Fremde beherbergen oder die einen Campingplatz betreiben.
c)Litera cEigentümer von Ferienwohnungen, Nutzungsberechtigte dauernd überlassener Ferienwohnungen, Mieter von Campingplatzstellflächen bei dauernd abgestellten Wohnwagen sowie Eigentümer von Campingplatzstellflächen bei dauernd abgestellten Wohnwagen, soweit sie auch Nutzungsberechtigte der Stellfläche sind.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 50 Sbg. TG 2003
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 50 Sbg. TG 2003 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 50 Sbg. TG 2003