Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie zuständigen Verwaltungsbehörden haben in Bezug auf Beiträge nach diesem Gesetz, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sowie die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 anzuwenden. Die §§ 102a, 201 und 201a BAO finden keine Anwendung.Die zuständigen Verwaltungsbehörden haben in Bezug auf Beiträge nach diesem Gesetz, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sowie die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 anzuwenden. Die Paragraphen 102 a,, 201 und 201a BAO finden keine Anwendung.
(1a)Absatz eins aIn Bezug auf Beschwerdeverfahren findet das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(1b)Absatz eins bDer Verbands- oder Tourismusbeitrag gilt durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt. Die Beitragsbehörde (§ 41 Abs 1) hat den Beitrag mit Bescheid festzusetzen, wenn der Beitragspflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Liegen die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung vor, so ist von der Festsetzung abzusehen, wenn der Beitragspflichtige nachträglich die Selbstbemessung berichtigt.Der Verbands- oder Tourismusbeitrag gilt durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt. Die Beitragsbehörde (Paragraph 41, Absatz eins,) hat den Beitrag mit Bescheid festzusetzen, wenn der Beitragspflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Liegen die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung vor, so ist von der Festsetzung abzusehen, wenn der Beitragspflichtige nachträglich die Selbstbemessung berichtigt.
(1c)Absatz eins cDer Fondsbeitrag gilt durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt. Die Beitragsbehörde (§ 53 Abs 1) hat den Beitrag mit Zahlungsauftrag festzusetzen, wenn der Beitragspflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Gegen den Zahlungsauftrag kann vom Beitragspflichtigen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit der Wirkung Einspruch erhoben werden, dass der Zahlungsauftrag außer Kraft tritt und die Beitragsbehörde den Beitrag mit Bescheid festzusetzen hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, ist der Zahlungsauftrag vollstreckbar.Der Fondsbeitrag gilt durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt. Die Beitragsbehörde (Paragraph 53, Absatz eins,) hat den Beitrag mit Zahlungsauftrag festzusetzen, wenn der Beitragspflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Gegen den Zahlungsauftrag kann vom Beitragspflichtigen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit der Wirkung Einspruch erhoben werden, dass der Zahlungsauftrag außer Kraft tritt und die Beitragsbehörde den Beitrag mit Bescheid festzusetzen hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, ist der Zahlungsauftrag vollstreckbar.
(2)Absatz 2Von der Erlassung eines Bescheides kann abgesehen werden, wenn der vorzuschreibende Betrag im Einzelfall 10 € nicht erreicht.
(3)Absatz 3(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 97/2023).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 97 aus 2023,).
(4)Absatz 4Beitragsrückstände samt Nebenansprüchen unter 10 € sind nicht zu vollstrecken, Guthaben bis zum selben Betrag sind nicht zurückzuzahlen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 30.06.2025
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