Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | durch Handlungen oder Unterlassungen einen Beitrag nach diesem Gesetz (Verbandsbeitrag, Tourismusbeitrag, Fondsbeitrag) hinterzieht oder verkürzt; | |||||||||
2. | die Beitragserklärung gemäß § 40 Abs 1 bzw § 43 Abs 1 nicht abgibt. |
(2) Auch der Versuch der Hinterziehung der Beiträge ist strafbar.
(3) Der gemäß Abs 1 Z 1 und 2 strafbare Sachverhalt endet jeweils erst mit der vollständigen Entrichtung des Beitrags bzw der Abgabe der Beitragserklärung.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 und 2 sind zu ahnden:
1. | im Fall der Hinterziehung mit Geldstrafe bis 10.000 €; | |||||||||
2. | im Fall der Verkürzung mit Geldstrafe bis 2.000 €; | |||||||||
3. | im Fall der Nichtabgabe einer Beitragserklärung mit Geldstrafe bis 500 €. | |||||||||
Die Ersatzfreiheitsstrafe (§ 16 Abs 2 VStG) kann bis zu einer Woche betragen. |
(5) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel sich die Betriebsstätte befindet, für die der Beitrag nicht vollständig entrichtet bzw die Beitragserklärung nicht abgegeben worden ist.
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