§ 44 Sbg. TG 2003

Sbg. TG 2003 - Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

II.Teil

 

Tourismusförderungsfonds

 

1. Abschnitt

 

Allgemeine Bestimmungen

 

Zweck, Bezeichnung und Sitz

 

§ 44

 

Der mit dem Gesetz vom 2. März 1928, LGBl Nr 35, gebildete Fonds ist zur Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen berufen, die dem Tourismus im Land Salzburg dienen. Der Fonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er führt die Bezeichnung "Salzburger Tourismusförderungsfonds" und hat seinen Sitz in Salzburg.

In Kraft seit 01.06.2003 bis 31.12.9999
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