§ 44 Sbg. TG 2003

Sbg. TG 2003 - Salzburger Tourismusgesetz 2003

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024

II.Teil

 

Tourismusförderungsfonds

 

1. Abschnitt

 

Allgemeine Bestimmungen

 

Zweck, Bezeichnung und Sitz

 

§ 44

 

Der mit dem Gesetz vom 2. März 1928, LGBl Nr 35, gebildete Fonds ist zur Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen berufen, die dem Tourismus im Land Salzburg dienen. Der Fonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er führt die Bezeichnung "Salzburger Tourismusförderungsfonds" und hat seinen Sitz in Salzburg.

In Kraft seit 01.06.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 44 Sbg. TG 2003


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 Sbg. TG 2003 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 44 Sbg. TG 2003


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 44 Sbg. TG 2003


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 44 Sbg. TG 2003 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. TG 2003 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 43 Sbg. TG 2003
§ 45 Sbg. TG 2003