Mittel des Fonds
(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
a) | Fondsbeiträge; | |||||||||
b) | Zuführungen aus den Erträgen der Verbandsbeiträge und der Tourismusbeiträge gemäß den §§ 42 und 43; | |||||||||
c) | die Aufnahme von Darlehen durch den Fonds; | |||||||||
d) | die Erträgnisse aus dem Vermögen des Fonds; | |||||||||
e) | Stiftungen und sonstige Zuwendungen und Einnahmen. |
(2) Die Mittel des Fonds sind gesondert von den Geldbeständen des Landes zinsbringend anzulegen.
(3) Die Landesregierung hat dem Landtag jeweils bis spätestens 30. September des Folgejahres einen Bericht über den Vermögensstand und die Gebarung des Fonds zu erstatten. In den Bericht ist auch die Höhe der Förderung an den Salzburger Festspielfonds aufzunehmen.
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