§ 50 Sbg. TG 2003

Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.2024

2. Abschnitt

Fondsbeiträge

Beitragspflicht

§ 50

Beitragspflichtig zum Tourismusförderungsfonds sind:

a)

Personen, deren Erwerbstätigkeit auf dem Eigentum an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinn des § 1 Abs 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955 oder einem nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstück (§ 1 Abs 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955) beruht, wenn die Höhe des für den einzelnen Betrieb oder für das einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstück festgesetzten Grundsteuermessbetrags mindestens 87 Cent beträgt;

b)

Personen, die gewerbsmäßig oder als Privatzimmervermieter Fremde beherbergen oder die einen Campingplatz betreiben.

c)

Eigentümer von Ferienwohnungen, Nutzungsberechtigte dauernd überlassener Ferienwohnungen sowie Mieter von Campingplatzstellflächen bei dauernd abgestellten Wohnwagen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.06.2003 bis 31.12.2008

2. Abschnitt

Fondsbeiträge

Beitragspflicht

§ 50

Beitragspflichtig zum Tourismusförderungsfonds sind:

a)

Personen, deren Erwerbstätigkeit auf dem Eigentum an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinn des § 1 Abs 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955 oder einem nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstück (§ 1 Abs 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955) beruht, wenn die Höhe des für den einzelnen Betrieb oder für das einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstück festgesetzten Grundsteuermessbetrags mindestens 87 Cent beträgt;

b)

Personen, die gewerbsmäßig oder als Privatzimmervermieter Fremde beherbergen oder die einen Campingplatz betreiben.

c)

Eigentümer von Ferienwohnungen, Nutzungsberechtigte dauernd überlassener Ferienwohnungen sowie Mieter von Campingplatzstellflächen bei dauernd abgestellten Wohnwagen.

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