(1) Im Rahmen der im § 44 angeführten Zweckbestimmung obliegt es dem Fonds,
a) | nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Errichtung eines “Salzburger Festspielfonds” die Veranstaltung der Salzburger Festspiele zu fördern; | |||||||||
b) | durch Gewährung von Zuwendungen oder Darlehen oder in der Form von Beteiligungen andere Einrichtungen und Maßnahmen zu fördern, die für den Tourismus des ganzen Landes, jedenfalls aber überörtlich von Bedeutung sind; | |||||||||
c) | durch Gewährung von Zuwendungen und Darlehen einen Ausgleich zwischen den örtlichen Tourismusträgern zu bewirken. |
(2) Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung nach Abs 1 lit b und c besteht nicht. Eine Förderung nach Abs 1 lit b darf nur insoweit erfolgen, als der Nachweis des Einsatzes entsprechender Eigenmittel des Förderungswerbers erbracht ist und die Mittel des Fonds zur Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen sichergestellt sind. Die Förderung kann an Auflagen gebunden werden, durch die eine zweckmäßige Verwendung der Förderungsmittel gewährleistet wird, so insbesondere an die Leistung von Sicherheiten, die Teilnahme an der Verwaltung einer geförderten Einrichtung sowie an die Überprüfung und Überwachung der Geschäftsgebarung des Förderungswerbers. Die Nichterfüllung solcher Auflagen zieht die Verpflichtung des Förderungswerbers zur sofortigen Rückzahlung gewährter Förderungsmittel bzw die Berechtigung des Fonds zur Zurückziehung einer Beteiligung nach sich.
(3) Eine Förderung nach Abs 1 lit b darf nur auf Ansuchen gewährt werden. Dem Ansuchen ist ein Vorschlag über die Verwendung der beantragten Förderungsmittel anzuschließen. Der Förderungswerber hat die mit der Inanspruchnahme der Förderung verbundenen Kosten und Gebühren zu tragen und ist verpflichtet, über Aufforderung der Fondsverwaltung über die Verwendung der Förderungsmittel Rechnung zu legen.
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