§ 49 Sbg. TG 2003 § 49

Sbg. TG 2003 - Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Zur Festsetzung des jährlichen Erfordernisses und dessen Bedeckung hat der Fonds für jedes Kalenderjahr innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Vorliegen des für das Kalenderjahr bestimmten Jahresvoranschlages des Salzburger Festspielfonds einen Jahresvoranschlag mit der Maßgabe aufzustellen, dass für den Förderungsaufwand nach § 48 Abs. 1 lit. c jährlich wenigstens 436.050 € zur Verfügung stehen sollen.

(2) Überschreitet ein Jahresaufkommen an Förderungsmitteln den voranschlagsmäßigen Jahresaufwand, ist dieses Mehraufkommen einer Fondsrücklage zuzuführen.

(3) Der Fonds hat über jedes abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des nachfolgenden Jahres einen Jahresrechnungsabschluss zu erstellen.

(4) Der Jahresvoranschlag und der Jahresrechnungsabschluss sind durch zwei Wochen bei der Geschäftsführung der Fondsverwaltung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflagefrist ist von der Fondsverwaltung in der “Salzburger Landes-Zeitung” zu verlautbaren.

In Kraft seit 01.06.2003 bis 31.12.9999
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