(1) Die Festsetzung und Einhebung der Fondsbeiträge nach den §§ 50 und 51 jeweils lit a wird den Abgabenbehörden des Bundes übertragen. Abgabenbehörde ist jenes Finanzamt, das den dem Fondsbeitrag zugrunde liegenden Grundsteuermessbetrag festzusetzen hat.
(2) Auf die Festsetzung und Entrichtung dieser Fondsbeiträge finden das Grundsteuergesetz 1955 und auf die Erhebung die für Bundesabgaben geltenden Bestimmungen Anwendung.
(3) Dem Bund gebührt für die Erhebung der Fondsbeiträge eine Vergütung in der Höhe von 4 % der Beitragserträgnisse.
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