Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Tourismusverbände und der Tourismusförderungsfonds unterstehen der Aufsicht der Landesregierung.
(2)Absatz 2Die Aufsicht ist dahin auszuüben, dass die Tourismusverbände und der Tourismusförderungsfonds ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen.
(3)Absatz 3Der Tourismusverband ist verpflichtet, der Landesregierung alle verlangten Auskünfte zu erteilen, ihren Beauftragten anlässlich örtlicher Überprüfungen der Wirtschaftsführung Einsicht in sämtliche Unterlagen (Geschäftsbücher) zu geben und allenfalls angeforderte Unterlagen vorzulegen. Angeforderte Auskünfte und Unterlagen sind der Landesregierung innerhalb von 30 Tagen zu erteilen bzw vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Landesregierung diese Frist auf bis zu insgesamt 90 Tage ausdehnen. Der Tourismusverband hat das Ergebnis durchgeführter Wahlen der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Rechtswidrige Maßnahmen von Organen des Tourismusverbandes sind von der Landesregierung als ungültig zu erklären. Die Landesregierung kann die Einberufung von Organen des Tourismusverbandes unter Angabe der zu behandelnden Punkte beim Vorsitzenden verlangen. Aufsichtsmaßnahmen der Landesregierung können auch dadurch veranlasst werden, dass dies durch Beschluss der Vollversammlung des Tourismusverbandes oder des Finanzkontrollausschusses beantragt wird. Ein solcher Antrag muss nicht auf der Tagesordnung der Vollversammlung gestanden haben. Der Landesrechnungshof ist über Ersuchen der Landesregierung befugt, die Gebarung des Tourismusverbandes sowie dessen erwerbswirtschaftliche Unternehmungen zu überprüfen.
(4)Absatz 4Die Landesregierung hat auf Antrag eines bei der Wahl anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitgliedes oder von Amts wegen Wahlen der Organe eines Tourismusverbandes wegen Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Antrag muss innerhalb einer Woche nach der Durchführung der Wahl eingebracht werden. Von Amts wegen darf eine Wahl nur innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Durchführung aufgehoben werden.
(5)Absatz 5Die Landesregierung darf zur Wahrnehmung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktion nach diesem Gesetz erforderlich sind.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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