Ausübung des Stimmrechtes
(1) Natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben. Von einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn es sich um die Vertretung durch ein den Mitgliedern des Ausschusses bekanntes Familienmitglied handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen.
(2) Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragene Erwerbsgesellschaften haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokurist) oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben. Bei Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis sowie bei Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechtes ist das Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben.
(3) Ein Bevollmächtigter darf jeweils nur ein Mitglied vertreten.
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