(1) Die Stadt Salzburg ist die Hauptstadt des Landes Salzburg.
(2) Sie ist Gemeinde und zugleich politischer Bezirk. Sie hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
(3) Die Stadt Salzburg ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
(4) Als Träger von privaten Rechten und Pflichten führt die Stadt Salzburg die Bezeichnung “Stadtgemeinde Salzburg”.
(5) § 73, Abs. 2 zweiter Satz der Salzburger Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 63, findet sinngemäß Anwendung.
(6) Für Gemeindeverbände, an denen die Stadtgemeinde Salzburg beteiligt ist, gilt das Salzburger Gemeindeverbändegesetz.
0 Kommentare zu § 1 Sbg. SR 1966