Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2025
(1)Absatz einsDie Bediensteten der Stadt sind entweder von der Stadt hoheitlich bestellt oder stehen in einem Vertragsverhältnis zur Stadt.
(2)Absatz 2Im ersten Fall ist die Stadt Träger der Diensthoheit, im zweiten Falle Dienstgeber.
(3)Absatz 3Der Gemeinderat hat nach den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung jährlich einen Stellenplan zu beschließen. Der Stellenplan hat die Planstellen sowohl für die hoheitlich ernannten als auch für die in einem Vertragsverhältnis zur Stadt stehenden Bediensteten unter sinngemäßer Anwendung der für das Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbediensteten geltenden Vorschriften nach Zahl, Verwendung und Besoldung, bei zeitlich begrenztem Bedarf unter Bestimmung der Dauer, festzusetzen. Der Stellenplan bildet einen Bestandteil des Voranschlages. Er ist für die Verwaltung bindend; ihm widersprechende Maßnahmen sind unzulässig.
(4)Absatz 4Die hoheitlich ernannten Bediensteten und die Bediensteten in einem Vertragsverhältnis zur Stadt, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, müssen nach den für die Landesbediensteten der vergleichbaren Planstelle geltenden Vorschriften befähigt sein.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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