§ 32 Sbg. SR 1966

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Vorstand des Magistrates ist der Bürgermeister.

(2) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Magistrates dem Magistratsdirektor. Bei der Leitung des inneren Dienstes hat er insbesondere auch die Einheitlichkeit in der Besorgung der Geschäfte der Stadt zu überwachen. Bei allen Fragen der Stadtverwaltung von weittragender rechtlicher oder finanzieller oder von grundsätzlicher Bedeutung ist ihm vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Prägesiegel der Stadt steht in der Verwahrung des Magistratsdirektors.

(3) Der Magistratsdirektor muss ein rechtskundiger Bediensteter des Magistrates (Art 117 Abs 7 B-VG) sein. Seine Bestellung und Abberufung erfolgt auf Vorschlag des Stadtsenates durch Beschluss des Gemeinderates. Mit Personen, die keine Bediensteten der Stadt sind, ist bei der Bestellung ein Dienstverhältnis zur Stadt Salzburg zu begründen.

(4) Bei Verhinderung des Magistratsdirektors bestimmt der Bürgermeister aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbediensteten der Stadt den Vertreter.

(5) Dem Magistratsdirektor steht zu seinen Bezügen eine monatliche Zulage in der Höhe von 20 v.H. des jeweiligen monatlichen Gehaltes zu.

In Kraft seit 01.03.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 Sbg. SR 1966


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 Sbg. SR 1966 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 Sbg. SR 1966


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 Sbg. SR 1966


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 Sbg. SR 1966 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 31a Sbg. SR 1966
§ 33 Sbg. SR 1966