Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Für besondere Zwecke können vom Gemeinderat auch nichtständige Ausschüsse gebildet werden.
(2) Ihre Bestellung und Amtsführung richtet sich, sofern der Gemeinderat nicht anders beschließt, nach den Bestimmungen über die ständigen Ausschüsse.
In Kraft seit 16.07.1966 bis 31.12.9999
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