(1) Der Stadtsenat und die ständigen Ausschüsse werden für die Dauer der Amtsperiode des Gemeinderates gewählt.
(2) Die ständigen Ausschüsse mit Ausnahme des Kontrollausschusses können vom Gemeinderat bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder vorzeitig aufgelöst werden.
(3) Wird die Stelle eines gewählten Mitgliedes eines Ausschusses vorzeitig frei, so ist binnen 14 Tagen eine Nachwahl nach den Bestimmungen des § 27 vorzunehmen.
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