§ 11 Sbg. SR 1966 § 11

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

Entschädigung

§ 11

(1) Den Mitgliedern des Gemeinderates, die keinen Anspruch auf Amtsgebühren (§ 26) haben, gebührt eine Entschädigung; ein Verzicht hierauf ist unstatthaft. Die Entschädigung für ein Mitglied des Gemeinderates beträgt höchstens 50 v.H. der höchsterreichbaren Bezüge eines Mitgliedes des Landtages und der Sonderzahlungen sowie den für ein Mitglied des Landtages in Betracht kommenden Auslagenersatz. Den Mitgliedern des Stadtsenates und den Vorsitzenden der Ausschüsse gebührt eine gegenüber den vorstehenden Ansätzen um höchstens 90 % erhöhte Entschädigung. Eine solche erhöhte Entschädigung gebührt auch bei mehrfacher Ausübung solcher Funktionen nur einmal. Klubvorsitzenden (Klubobmann, -obfrau) gebührt darüber hinaus zu ihrer Entschädigung eine Amtszulage von höchstens 60 v. H. derselben. Die Festsetzung der Entschädigungen und Amtszulagen hat im Rahmen der vorstehenden Hundertsätze durch Beschluß des Gemeinderates unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Mitglieder sowie des ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes zu erfolgen. Außer den vorstehenden Ansprüchen haben die Mitglieder des Gemeinderates Anspruch auf Ersatz der ihnen aus besonderem Anlaß bei Besorgung von Gemeindeangelegenheiten erwachsenden Barauslagen.

(2) Mitgliedern des Gemeinderateserhalten für ihre Tätigkeit Bezüge, die eine Entschädigung nach Abs. 1 erhalten, gebührt nach Beendigung der Amtsausübung eine einmalige Zuwendung. Sie beträgt nach einer Amtsdauer von wenigstens fünf Jahren oder einer vollen Amtsperiode das Dreifache, von wenigstens zehn Jahren oder zwei vollen Amtsperioden das Sechsfache, von wenigstens fünfzehn Jahren oder drei vollen Amtsperioden das Zwölffache der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage beträgt 80 v. H. der letzterhaltenen Entschädigung. Die jeweils letzte Amtsperiode gilt auch dann als volle Amtsperiode, wenn in ihr die Funktion als Mitglied des Gemeinderates wenigstens durch vier Jahre ausgeübt worden ist. Ein Verzicht auf diese Zuwendung ist unstatthaftim Salzburger Bezügegesetz 1998 geregelt sind.

(3) Im Falle der Beendigung der Funktion als Mitglied des Gemeinderates durch Tod ist die einmalige Zuwendung im Ausmaß von 50 v.H. der nach Abs. 2 zu berechnenden Zuwendung der Verlassenschaft anzuweisen.

(4) Hinsichtlich der Flüssigmachung der Entschädigung und Zuwendung gelten die für die Magistratsbeamten geltenden Bestimmungen sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 01.07.1997 bis 30.06.1998

Entschädigung

§ 11

(1) Den Mitgliedern des Gemeinderates, die keinen Anspruch auf Amtsgebühren (§ 26) haben, gebührt eine Entschädigung; ein Verzicht hierauf ist unstatthaft. Die Entschädigung für ein Mitglied des Gemeinderates beträgt höchstens 50 v.H. der höchsterreichbaren Bezüge eines Mitgliedes des Landtages und der Sonderzahlungen sowie den für ein Mitglied des Landtages in Betracht kommenden Auslagenersatz. Den Mitgliedern des Stadtsenates und den Vorsitzenden der Ausschüsse gebührt eine gegenüber den vorstehenden Ansätzen um höchstens 90 % erhöhte Entschädigung. Eine solche erhöhte Entschädigung gebührt auch bei mehrfacher Ausübung solcher Funktionen nur einmal. Klubvorsitzenden (Klubobmann, -obfrau) gebührt darüber hinaus zu ihrer Entschädigung eine Amtszulage von höchstens 60 v. H. derselben. Die Festsetzung der Entschädigungen und Amtszulagen hat im Rahmen der vorstehenden Hundertsätze durch Beschluß des Gemeinderates unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Mitglieder sowie des ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes zu erfolgen. Außer den vorstehenden Ansprüchen haben die Mitglieder des Gemeinderates Anspruch auf Ersatz der ihnen aus besonderem Anlaß bei Besorgung von Gemeindeangelegenheiten erwachsenden Barauslagen.

(2) Mitgliedern des Gemeinderateserhalten für ihre Tätigkeit Bezüge, die eine Entschädigung nach Abs. 1 erhalten, gebührt nach Beendigung der Amtsausübung eine einmalige Zuwendung. Sie beträgt nach einer Amtsdauer von wenigstens fünf Jahren oder einer vollen Amtsperiode das Dreifache, von wenigstens zehn Jahren oder zwei vollen Amtsperioden das Sechsfache, von wenigstens fünfzehn Jahren oder drei vollen Amtsperioden das Zwölffache der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage beträgt 80 v. H. der letzterhaltenen Entschädigung. Die jeweils letzte Amtsperiode gilt auch dann als volle Amtsperiode, wenn in ihr die Funktion als Mitglied des Gemeinderates wenigstens durch vier Jahre ausgeübt worden ist. Ein Verzicht auf diese Zuwendung ist unstatthaftim Salzburger Bezügegesetz 1998 geregelt sind.

(3) Im Falle der Beendigung der Funktion als Mitglied des Gemeinderates durch Tod ist die einmalige Zuwendung im Ausmaß von 50 v.H. der nach Abs. 2 zu berechnenden Zuwendung der Verlassenschaft anzuweisen.

(4) Hinsichtlich der Flüssigmachung der Entschädigung und Zuwendung gelten die für die Magistratsbeamten geltenden Bestimmungen sinngemäß.

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