§ 46 Sbg. SHG

Salzburger Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Über die Ersatzansprüche nach den §§ 8 Abs 4§§ 43 , 43 und 44 ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.

(2) Bei Ersatzansprüchen nach § 44a kann der Sozialhilfeträger

mit dem Geschenknehmer bzw Erwerber einen Vergleich über die Höhe sowie die näheren Modalitäten des Kostenersatzes schließen. Einem solchen Vergleich kommt, wenn er von der Bezirksverwaltungsbehörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 1 Z 1 EO) zu. Kommt ein solcher Vergleich nicht zu Stande, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid über den Kostenersatz

Stand vor dem 17.07.2020

In Kraft vom 01.01.2013 bis 17.07.2020

(1) Über die Ersatzansprüche nach den §§ 8 Abs 4§§ 43 , 43 und 44 ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.

(2) Bei Ersatzansprüchen nach § 44a kann der Sozialhilfeträger

mit dem Geschenknehmer bzw Erwerber einen Vergleich über die Höhe sowie die näheren Modalitäten des Kostenersatzes schließen. Einem solchen Vergleich kommt, wenn er von der Bezirksverwaltungsbehörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 1 Z 1 EO) zu. Kommt ein solcher Vergleich nicht zu Stande, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid über den Kostenersatz

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