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(1) Über die Ersatzansprüche nach den §§ 8 Abs 4§§ 43 , 43 und 44 ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.
mit dem Geschenknehmer bzw Erwerber einen Vergleich über die Höhe sowie die näheren Modalitäten des Kostenersatzes schließen. Einem solchen Vergleich kommt, wenn er von der Bezirksverwaltungsbehörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 1 Z 1 EO) zu. Kommt ein solcher Vergleich nicht zu Stande, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid über den Kostenersatz
(1) Über die Ersatzansprüche nach den §§ 8 Abs 4§§ 43 , 43 und 44 ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.
mit dem Geschenknehmer bzw Erwerber einen Vergleich über die Höhe sowie die näheren Modalitäten des Kostenersatzes schließen. Einem solchen Vergleich kommt, wenn er von der Bezirksverwaltungsbehörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 1 Z 1 EO) zu. Kommt ein solcher Vergleich nicht zu Stande, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid über den Kostenersatz