§ 2 Sbg. RG

Salzburger Rettungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1999 bis 31.12.9999

Aufgaben der Gemeinde

§ 2

(1) Die Gemeinde hat die Leistungen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes für ihr Gemeindegebiet sicherzustellen. FürDies gilt auch für die BelangeLeistungen des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes vorzusorgen, istwenn und so weit auf Grund der Gemeindeörtlichen Gegebenheiten nach diesem Gesetz freigestelltdiesen Leistungen eine örtliche Vorsorge bestehen muss und hiezu nicht von anderer Seite ausreichend gesorgt ist.

(2) Die Sicherstellung des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes hat durch die vertragliche Verpflichtung einer anerkannten Rettungsorganisation (§ 3) zur Bereitstellung und Erbringung der Leistungen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes zu erfolgen. Hiefür darf je Gemeinde jeweils nur eine Rettungsorganisation in Vertrag genommen werden.

(3) Der Abschluß eines Vertrages gemäß Abs. 2 und die Rettungsorganisation, die hiedurch für das Gemeindegebiet zuständig geworden ist, sind von der Gemeinde auf die für ihre allgemein verbindlichen Anordnungen geltende Art und Weise öffentlich bekanntzumachen und der Landesregierung mitzuteilen.

(4) Außer bei Gefahr im Verzuge hat sich die Gemeinde bezüglich aller von ihr im Gemeindegebiet zu veranlassenden Leistungen gemäß § 1 Abs. 2 der hiefür vertraglich verpflichteten Rettungsorganisation zu bedienen. Das gleiche gilt für andere Gebietskörperschaften sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechtes, die in einer Gemeinde des Landes derartige Leistungen zu veranlassen haben.

Stand vor dem 28.02.1999

In Kraft vom 01.01.1982 bis 28.02.1999

Aufgaben der Gemeinde

§ 2

(1) Die Gemeinde hat die Leistungen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes für ihr Gemeindegebiet sicherzustellen. FürDies gilt auch für die BelangeLeistungen des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes vorzusorgen, istwenn und so weit auf Grund der Gemeindeörtlichen Gegebenheiten nach diesem Gesetz freigestelltdiesen Leistungen eine örtliche Vorsorge bestehen muss und hiezu nicht von anderer Seite ausreichend gesorgt ist.

(2) Die Sicherstellung des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes hat durch die vertragliche Verpflichtung einer anerkannten Rettungsorganisation (§ 3) zur Bereitstellung und Erbringung der Leistungen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes zu erfolgen. Hiefür darf je Gemeinde jeweils nur eine Rettungsorganisation in Vertrag genommen werden.

(3) Der Abschluß eines Vertrages gemäß Abs. 2 und die Rettungsorganisation, die hiedurch für das Gemeindegebiet zuständig geworden ist, sind von der Gemeinde auf die für ihre allgemein verbindlichen Anordnungen geltende Art und Weise öffentlich bekanntzumachen und der Landesregierung mitzuteilen.

(4) Außer bei Gefahr im Verzuge hat sich die Gemeinde bezüglich aller von ihr im Gemeindegebiet zu veranlassenden Leistungen gemäß § 1 Abs. 2 der hiefür vertraglich verpflichteten Rettungsorganisation zu bedienen. Das gleiche gilt für andere Gebietskörperschaften sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechtes, die in einer Gemeinde des Landes derartige Leistungen zu veranlassen haben.

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