§ 15 Sbg. RG

Salzburger Rettungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2019 bis 31.12.9999

(1)

In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft:

1.

§ 9 Abs 1 mit 1. Jänner 2015;

2.

§ 9 Abs 2 mit 1. Jänner 2014.

(2) Für die Weiteranwendung des § 9 Abs 1 in der bisher geltenden Fassung gilt § 99 Abs 2 und 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994.

(3) § 8a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 97/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) § 4 Abs 1, 3 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 27/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Der Indexanpassung der Beiträge gemäß § 4 Abs 1 und 3 für das Jahr 2018 sind die Veränderungen des VPI für den Monat Mai 2016 gegenüber jenem für den Monat Mai 2017 zugrunde zu legen.

(5) § 8a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) Die §§ 3 Abs 4a sowie 4 Abs 1, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 45/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Der Indexanpassung der Beiträge gemäß § 4 Abs 4 für das Jahr 2021 sind die Veränderungen des Verbraucherpreisindex für den Monat Mai 2019 gegenüber dem Mai 2020 zugrunde zu legen.

Stand vor dem 17.07.2019

In Kraft vom 23.11.2018 bis 17.07.2019

(1)

In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft:

1.

§ 9 Abs 1 mit 1. Jänner 2015;

2.

§ 9 Abs 2 mit 1. Jänner 2014.

(2) Für die Weiteranwendung des § 9 Abs 1 in der bisher geltenden Fassung gilt § 99 Abs 2 und 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994.

(3) § 8a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 97/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) § 4 Abs 1, 3 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 27/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Der Indexanpassung der Beiträge gemäß § 4 Abs 1 und 3 für das Jahr 2018 sind die Veränderungen des VPI für den Monat Mai 2016 gegenüber jenem für den Monat Mai 2017 zugrunde zu legen.

(5) § 8a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) Die §§ 3 Abs 4a sowie 4 Abs 1, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 45/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Der Indexanpassung der Beiträge gemäß § 4 Abs 4 für das Jahr 2021 sind die Veränderungen des Verbraucherpreisindex für den Monat Mai 2019 gegenüber dem Mai 2020 zugrunde zu legen.

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