§ 1 Sbg. PartfördG § 1

Salzburger Parteienförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.11.2012 bis 31.12.9999

Den im Salzburger Landtag vertretenen politischen Parteien (Landtagsparteien) sind für Zweckeihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen BildungWillensbildung im Land und der Öffentlichkeitsarbeitin den Salzburger Gemeinden einschließlich der Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes auf Antrag Förderungsmittel des Landes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zuzuwenden.

Stand vor dem 28.11.2012

In Kraft vom 01.01.1991 bis 28.11.2012

Den im Salzburger Landtag vertretenen politischen Parteien (Landtagsparteien) sind für Zweckeihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen BildungWillensbildung im Land und der Öffentlichkeitsarbeitin den Salzburger Gemeinden einschließlich der Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes auf Antrag Förderungsmittel des Landes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zuzuwenden.

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