Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Bestellung als Wacheorgan endet durch jederzeit möglichen Verzicht des Wacheorganes oder, soweit in dem die Einrichtung des Wacheorganes vorsehenden Gesetz nichts anderes bestimmt ist, durch die jederzeit mögliche Enthebung seitens der zur Bestellung zuständigen Behörde.
(2)Absatz 2Ein Wacheorgan ist seines Amtes zu entheben, wenn eine zur Bestellung des Wacheorganes geforderte Voraussetzung bei diesem weggefallen ist oder das Wacheorgan schwer oder wiederholt gegen eine ordnungsgemäße Ausübung der öffentlichen Aufsicht verstoßen hat.
(3)Absatz 3Für die Dauer eines Verfahrens wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne des § 2 Abs. 2 kann die zur Bestellung zuständige Behörde die Ausübung des Amtes vorläufig untersagen, wenn dies für eine ordnungsgemäße Ausübung der öffentlichen Aufsicht notwendig ist.Für die Dauer eines Verfahrens wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, kann die zur Bestellung zuständige Behörde die Ausübung des Amtes vorläufig untersagen, wenn dies für eine ordnungsgemäße Ausübung der öffentlichen Aufsicht notwendig ist.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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